Neuer rechtlicher Rahmen für die Anmeldung ausländischer Repräsentanzen und Filialen

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Über 6.000 ausländische Unternehmen sind in Russland über Repräsentanzen und Filialen vertreten. Dies sind keine juristischen Personen, sondern Betriebsteile der jeweiligen ausländischen Gesellschaft mit Sitz in Russland. Filialen und Repräsentanzen unterlagen bisher einem gesonderten Akkreditierungsverfahren. Zuständig war bisher allerdings nicht die Steuerbehörde, bei der Kapitalgesellschaften anzumelden sind und die das russische Handelsregister (EGRJUL) führt. Vielmehr erfolgte die Akkreditierung beim Justizministerium oder der russischen Handelskammer nach einer noch aus Sowjetzeiten herrührenden Verordnung.

Das russische Parlament hat nunmehr am 10. Dezember 2013 in erster Lesung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes „Über ausländische Investitionen in der Russischen Föderation" angenommen, durch den die russische Regierung bevollmächtigt wird, eine Behörde zu bestimmen, die künftig für die Eintragung von Filialen und Repräsentanzen ausländischer Unternehmen zuständig sein soll. Ausgenommen sind allerdings Repräsentanzen von ausländischen Flugverkehrsgesellschaften und Banken.

Es wird unter Experten davon ausgegangen, dass zukünftig auch Repräsentanzen und Filialen bei den Steuerbehörden anzumelden sind und unmittelbar im EGRJUL geführt werden, so wie Kapitalgesellschaften.

Diese Vereinheitlichung ist zu begrüßen. Ob das Registrierungsverfahren erleichtert wird, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Die Liste der Dokumente, die für die Anmeldung einzureichen sind, ist im Gesetzesentwurf nicht geregelt. Dieser sieht vielmehr vor, dass die Dokumentenliste von der russischen Regierung zu bestimmen ist.

Positiv wäre sicherlich, wenn die Dokumentenliste im Vergleich zum derzeitigen Akkreditierungsverfahren nicht erweitert, sondern ggf. verkürzt würde, z.B. die Notwendigkeit Referenzschreiben von zwei Geschäftspartnern sowie ein „Garantieschreiben" der deutschen Hausbank über die Solvenz des Antragstellers vorlegen zu müssen, entfallen würde. Für Kapitalgesellschaften sind die Dokumentenanforderungen im Registrierungsgesetz geregelt. Besser wäre, dies würde auch für Repräsentanzen und Filialen so gelten.

Die Bearbeitungsfrist für die Eintragung soll maximal 20 Arbeitstage betragen - keine wirkliche Verbesserung. Derzeit sind es 20 Arbeitstage, allerdings ist nach der bisherigen Rechtslage eine Verkürzung der Frist auf sieben Arbeitstage gegen Zusatzgebühr möglich. An sich wäre wünschenswert, wenn das Eintragungsverfahren wie bei Kapitalgesellschaften einheitlich sieben Arbeitstage betragen würde.

Ob die relativ hohen Akkreditierungsgebühren aufgehoben werden, ist noch unklar. Nach dem Gesetzesentwurf richtet sich die Höhe der Staatsgebühr für die Anmeldung nach dem russischen Steuerrecht, das vermutlich geändert wird, so dass die bisherigen Akkreditierungsgebühren der Höhe nach bleiben.

Die Akkreditierung von Repräsentanzen und Filialen kann u.a. versagt werden, wenn die Ziele und Aufgaben einer Repräsentanz der ausländischen juristischen Person eine „Bedrohung für die Souveränität, die politische Unabhängigkeit, die territoriale Unversehrtheit oder die nationalen Interessen der Russischen Föderation" darstellen. Ähnlich dem umstrittenen NGO-Gesetz werden hier also die gesetzlichen Rahmenbedingungen mit den üblichen schwammigen Klauseln verschärft. Die Ziele sind zwingend in der Filial- bzw. Repräsentanzordnung aufzuführen.

Neben weiteren Informationen ist auch der Sitz der ausländischen Gesellschaft aufzuführen - dieser war bisher nicht anzugeben. Dies ist negativ, da bei einem Sitzwechsel des Stammhauses auch die Filial- bzw. Repräsentanzordnung zu ändern und registrieren ist - was Mehraufwand bedeutet. Ein weiteres Problem in diesem Zusammenhang könnte z.B. sein, dass in deutschen Handelsregisterauszügen keine Geschäftsadresse enthalten ist. Insoweit ist unklar, wie den russischen Behörden die Geschäftsadresse nachgewiesen werden kann.  

Positiv zu verzeichnen ist indes, dass in Zukunft auch Repräsentanzen „Hochqualifizierte Spezialisten" einstellen können - dies war bisher nur Kapitalgesellschaften und Filialen vorbehalten. Für Hochqualifizierte Spezialisten gilt ein vereinfachtes und schnelles Verfahren bei der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen und Quotenregelungen finden keine Anwendung. Grundvoraussetzung ist allerdings ein Jahresgehalt von mindestens umgerechnet ca. EUR 47.000,-- brutto. Auch die steuerliche Behandlung von Hochqualifizierten Spezialisten sind besonders: Sie gelten stets als Steueransässige, ohne Rücksicht auf die Anzahl der in Russland verbrachten Tage.

Vorgesehen ist, dass das Gesetz am 1. Juli 2014 in Kraft tritt. Hierfür ist die Annahme in der dritten Lesung, eine Unterzeichnung durch den Präsidenten und die Veröffentlichung erforderlich.


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