Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt im Verkehr

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Neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, so darf im Rahmen des Verfahrens um die Neuerteilung die Verwaltungsbehörde diese nicht allein wegen der Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens (MPU) abhängig machen.

(BVerwG, 06.04.2107, 3 C 13.16)

Die in Baden-Württemberg zuständigen Landratsämter waren zuletzt dazu übergegangen, nach jeder ersten Trunkenheitsfahrt bei einem Blutalkoholwert ab 1,1 Promille im Rahmen des Verfahrens über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis diese ausnahmslos von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig zu machen. Noch vor wenigen Jahren wurde dies anders gehandhabt. Eine MPU wurde erst ab einem Wert von 1,6 Promille abverlangt.

Dies führte quasi für jeden Fahrzeugführer im Fall einer Trunkenheitsfahrt im Zustand der sogenannten absoluten Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille unwiderlegbar vermutet) automatisch dazu, sich im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis der MPU zu stellen.

Dieses Vorgehen wurde auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitsbelange im Straßenverkehr heftig kritisiert. Denn es fehlt hierfür eine ausreichende gesetzliche Regelung.

Dieser Handhabung hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr mit Entscheidung vom 06.04.2017 eine klare Absage erteilt.

Wer also nach Entziehung der Fahrerlaubnis einen Antrag auf Neuabteilung der Fahrerlaubnis stellt, sollte sich frühzeitig in anwaltliche Beratung begeben. Spätestens aber dann, wenn das Landratsamt die MPU vom Betroffenen verlangt. Es ist bislang nicht gesichert, ob und wie schnell alle Landratsämter das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts umsetzen.

Rechtsanwalt Urs Gronenberg; 11.05.2017


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