Neuerungen im Geldwäschegesetz – Unternehmen zur Meldung verpflichtet

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In Deutschland ansässige Unternehmen sind seit der Neuerung des Geldwäschegesetzes (GwG) vom 26.06.2017 von einer ganzen Reihe von gesetzlichen Änderungen zur Verhinderung von Geldwäsche betroffen. Die Einführung des sogenannten Transparenzregisters verpflichtet nach § 3 GwG wirtschaftlich Berechtigte zur Meldung und Eintragung folgender Daten:

  • Vor- und Zuname
  • Wohnort
  • Geburtsdatum
  • Angaben, woraus sich die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter ergibt

bis zum 01.10.2017.

Wirtschaftlich Berechtigte sind nach GwG natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner steht bzw. die eine Transaktion veranlassen oder eine Geschäftsbeziehung begründen. Hierzu zählen Vertreter juristischer Personen des Privatrechts (z. B. AG, GmbH, UG, Vereine, Stiftungen), welche unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile an Gesellschaften oder
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
  • vergleichbare Kontrolle ausüben.
  • Ebenso davon betroffen sind rechtsfähige Personengesellschaften (z. B. KG, OHG).

Eine Ausnahme dieser Regelung liegt vor, wenn die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus anderen öffentlich zugänglichen Registern (z. B. Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind. In solchen Fällen ist keine zusätzliche Mitteilung an das Transparenzregister nötig.

Nach § 2 GwG sind folgende Personen- bzw. Berufsgruppen zur Meldung verpflichtet:

  • Treuhänder
  • unter bestimmten Voraussetzungen Immobilienmakler und Veranstalter bzw. Vermittler von Glücksspielen, Steuerberater, Kreditinstitute und Rechtsanwälte.

Die Meldepflicht an das Transparenzregister musste erstmals bis zum 01.10.2017 erfolgen. Nichtmeldungen werden mit Bußgeld von bis zu € 100.000 sanktioniert. Aufgrund der zeitlichen Kürze der Umsetzungszeit sind viele Meldungen eventuell noch nicht erfolgt. Das Bundesverwaltungsamt sollte im Einzelfall prüfen, ob eine Geldbuße angebracht ist. Meldepflichtige sollten schnellstmöglich überprüfen (www.transparenzregister.de), ob eine Meldung an das Transparenzregister erforderlich ist.

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Rechtsanwälte Streich & Kollegen

Herr Rechtsanwalt Finn Streich


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