Elektronisches Handelsregister: Informationen zu Unternehmen einsehen
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Das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG) in Kraft getreten. Es basiert auf der Umsetzung von EU-Richtlinien und schreibt fest, dass bis spätestens Ende 2009 das komplette Registerwesen auf elektronischem Weg verwaltet wird. Ziel dieser Änderung war es, den Zugriff auf rechtlich relevante Unternehmensinformationen zu erleichtern und gleichzeitig das Registerverfahren zu beschleunigen. Neben der Umstellung auf die Registerverwaltung über das Internet können durch das Gesetz Verstöße gegen Offenlegungspflichten bei Jahres- und Konzernabschlüssen von Amts wegen mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren verfolgt werden.
Funktionen des Handelsregisters
Das Handelsregister legt als öffentliches Register die im Geschäftsverkehr wesentlichen Rechtsverhältnisse von Kaufleuten offen. Es enthält Angaben zu
Firma
Sitz
vertretungsberechtigten Personen (z. B. Geschäftsführer, Vorstand),
Rechtsform des Unternehmens
gegebenenfalls Stammkapital
Jedermann ist zur Einsichtnahme in das Handelsregister berechtigt, eine besondere Begründung ist nicht erforderlich. Es hat damit in erster Linie Publikationsfunktion. Eine weitere Besonderheit ist, dass es öffentlichen Glauben genießt: Man darf sich auf die Richtigkeit des Inhalts verlassen. Nur das Handelsregister verfügt über den öffentlichen Glauben, nicht jedoch die anderen Register (z. B. Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister). Außerdem hat das Handelsregister Beweisfunktion, d. h. die Eintragung erleichtert die Beweisführung im Rechtsverkehr.
Die meisten Handelsregistereintragungen haben lediglich deklaratorische, also rechtsbekundende Wirkung. Dies bedeutet: Das im Handelsregister veröffentlichte Rechtsverhältnis entsteht unabhängig von der Eintragung. Die Prokura z. B. entsteht mit Erteilung, die Kaufmannseigenschaft mit eingerichtetem und ausgeübtem Gewerbebetrieb. Konstitutiv, also rechtsbegründend, wirkt dagegen die Eintragung ins Handelsregister bei der Rechtsfähigkeit von Kapitalgesellschaften oder bei der Kaufmannseigenschaft von Kannkaufleuten.
Eintragung ins elektronische Handelsregister
Für die Eintragung muss regelmäßig wie bisher beim Registergericht – das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Kaufmann seinen Sitz hat – ein Antrag gestellt werden. Das EHUG schreibt vor, dass grundsätzlich alle Unterlagen elektronisch einzureichen sind. Bei Unternehmensgründungen und anderen Fällen, in denen die notarielle Beurkundung oder öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, übernimmt der Notar die elektronische Einreichung und versieht das Dokument mit einem notariellen Zeugnis.
Laufende Mitteilungen – wie etwa Satzungsänderung oder Änderung der GmbH-Gesellschafterliste – können jedoch direkt vom Unternehmen an das Registergericht übermittelt werden. Hierfür werden Dokumente über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) beim Handelsregister eingereicht. Die Richter des Registergerichtes sind dazu verpflichtet, unverzüglich und nicht mehr wie bisher innerhalb eines Monats über Eintragungen zu entscheiden, was sich z. B. in Hinblick auf eine Vor-GmbH günstig auswirkt, weil der Zeitraum, in dem der Gesellschafter einer solchen persönlich haftet, deutlich verkürzt wird.
Einträge im Handelsregister einsehen
Über das gemeinsame Registerportal oder jeweils über die Internetseiten der Länder kann jeder Informationssuchende die Eintragungen kostenfrei abrufen. Ist das gesuchte Dokument nicht im Registerportal abrufbar, können Sie beim zuständigen Registergericht beantragen, dass Ihnen dieses Dokument – sofern es nicht älter als zehn Jahre ist – online zur Verfügung gestellt wird. Die Bereitstellung auf Antrag kostet derzeit 2 € pro Seite, mindestens jedoch 25 €.
Einträge im Unternehmensregister
Im elektronischen Unternehmensregister sind alle veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten veröffentlicht. Das Internetportal fungiert als Sammelregister und bündelt Informationen und Dokumente der Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister, des elektronischen Bundesanzeigers, des Unternehmens und von Insolvenzgerichten. Ob der Abruf von Informationen über das Unternehmensregister kostenpflichtig ist oder nicht, richtet sich danach, ob das Quellregister hierfür Kosten verlangt.
Falscher Eintrag ins Handelsregister: Wer haftet?
Im Geschäftsverkehr soll man sich auf das Handelsregister verlassen können. So bestimmt es § 15 HGB, eine der zentralen Normen des Handelsrechts, die eine Rechtsscheinhaftung bezüglich des Registers gesetzlich vorschreibt. Das Handelsregister ist mit öffentlichem Glauben ausgestattet und hat Publizitätsfunktion. Gemäß § 15 I, II HGB kann man im Rechtsverkehr darauf vertrauen, dass nicht eingetragene und nicht bekanntgemachte Tatsachen auch nicht vorliegen. Mit anderen Worten: Man darf auf das Schweigen des Handelsregisters vertrauen (sog. negative Publizitätsfunktion).
§ 15 III HGB geht noch weiter: Mit ihm ist eine positive Publizitätsfunktion verbunden. Wenn unrichtige Tatsachen bekanntgemacht worden sind, so darf man unter bestimmten Voraussetzungen auf deren Richtigkeit vertrauen. Werden unrichtige Tatsachen bekannt gemacht, greift die Rechtsscheinhaftung des § 15 III HGB. Danach geht die Bekanntmachung zu Lasten desjenigen, in dessen Angelegenheiten die fehlerhafte Eintragung einzutragen war. § 15 III HGB greift nur, wenn eintragungspflichtige Tatsachen unrichtig bekannt gemacht worden sind. Hierfür ist die eingetragene mit der tatsächlich gegebenen Rechtslage zu vergleichen. Es handelt sich also um abstrakte Tatsachen, die der handelsrechtlichen Eintragungspflicht unterliegen, die eintragungspflichtig wären, wenn sie zuträfen.
Die Wirksamkeit der Handelsregisterinhalte hängt von zwei Schritten ab. Zunächst erfolgt die Eintragung der Tatsache in das Register, anschließend wird die Eintragung durch das jeweils zuständige Registergericht bekannt gemacht (z. B. im Bundesanzeiger). § 15 III HGB gilt in den Fällen, wenn:
sowohl Eintragung als auch Bekanntmachung falsch sind,
wenn die Eintragung richtig, die Bekanntmachung aber unrichtig ist,
bei fehlender Eintragung und unrichtiger Bekanntmachung.
Entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt die unrichtige Eintragung oder Bekanntmachung erfolgte. Eine Rechtsscheinhaftung scheidet aus, wenn der Vorgang, aus dem der Dritte seinen Anspruch herleitet, vor der Handelsregistereintragung bzw. Bekanntmachung lag.
Ohne eine Begrenzung würde die Haftung des § 15 III HGB unverhältnismäßig weit reichen. Zur Veranschaulichung kann ein Vergleich mit dem Grundbuchrecht dienen, das ebenfalls öffentlichen Glauben genießt. Hier ist die Rechtsscheinhaftung höchstens mit dem Verlust des Grundstücksrechts verbunden, wohingegen bei § 15 III HGB eine unbegrenzte Haftung die Folge wäre. Aus diesem Grund wird – über den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut hinaus – weiter vorausgesetzt, dass die Rechtsscheinhaftung demjenigen zurechenbar ist, der den Eintragungsantrag gestellt und so veranlasst hat, dass das Registergericht tätig wird (Veranlassungsprinzip). Wer also keinen Eintragungsantrag gestellt hat, muss grundsätzlich auch nicht für den durch die falsche Bekanntmachung gesetzten Rechtsschein gerade stehen – außer er war verpflichtet, gegen die unrichtige Eintragung einzuschreiten und hat dies unterlassen.
Liegen die Voraussetzungen des § 15 III HGB vor, so kann sich der von der Falscheintragung Betroffene gegenüber einem gutgläubigen Dritten nicht darauf berufen, dass die Eintragung nicht der wahren Rechtslage entspricht. Das gilt im rechtsgeschäftlichen Verkehr (Geschäftsverkehr) und auch in prozessualer Hinsicht. Das Oberlandesgericht Naumburg hat bestätigt, dass die Rechtsscheinhaftung des § 15 III HGB im Zivilprozess auch dann zum Tragen kommt, wenn es um die Prozessfähigkeit geht (Az.: 12 O 117/07).
(WEL)
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