Neues Bleiberecht am 01.08.2015 in Kraft getreten - Erleichterung für gut integrierte Ausländer

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Am 01.08.2015 ist das neue Bleiberecht in Kraft getreten. Gut integrierte Ausländer können zukünftig leichter ein Bleiberecht in Deutschland erlangen.

Alleinstehende, die mehr als acht Jahre (§ 25 b I Nr.1,1.Var. AufenthG n.F.)in Deutschland leben, ein Bleiberecht erhalten, sofern sie deutsch sprechen, nicht straffällig geworden sind und über ein Erwerbseinkommen verfügen.

Familien müssen sechs Jahre (§ 25 b I Nr, 1 ,2. Var.AufenthG n.F.) warten, bei Jugendlichen, die in Deutschland die Schule besuchen, sind es vier Jahre (anstatt bisher sechs Jahre) (§ 25 a I AufenthG n.F.).

Jugendliche und heranwachsende Geduldete, die eine qualifizierte Berufsausbildung aufnehmen wollen, sollen für die Dauer der Ausbildung Schutz vor Abschiebung erhalten.

Das Aufenthaltsrecht für die Opfer von Menschenhandel wird verbessert. Hier soll eine Aufenthaltserlaubnis unter den bisherigen Bedingungen erteilt werden. Zusätzlich verankerte der Gesetzgeber noch eine Verlängerungsoption (§ 25 IV a AufenthG n.F.).

Auch die Familienzusammenführung für subsidiär Geschützte wird erleichtert (vgl. § 29 II AufenthG n.F) - . Das Gesetz lockert zudem die bisherige Forderung deutscher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug (§ 30 I S.3 Nr.1, 6 AufenthG n.F).

Subsidiär Schutzberechtigte können nach § 26 IV AufenthG n.F. bereits nach 5 Jahren die Niederlassungserlaubnis beantragen (bisher: nach 7 Jahren).

mitgeteilt von RA Ulrich Hekler

Rechtsanwalt Hekler berät im Bereich des Einbürgerungs- und Ausländerrechtes bundesweit. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltsverein und Mitglied des Arbeitskreises für Ausländer- und Asylrecht.


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