Neues EuGH-Urteil: Kostenfreie Kopie der Patientenunterlagen nach DSGVO

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Dem EuGH wurde die Frage nach der kostenfreien Herausgabe von Patientenunterlagen vorgelegt.
Ein Patient aus Deutschland hatte zur Überprüfung eines vermuteten Behandlungsfehlers eine Kopie seiner Unterlagen bei der behandelnden Ärztin angefordert. Diese stellte die Herausgabe der Unterlagen unter die Bedingung der vollständigen Kostenübernahme. Die Angelegenheit wurde bis den BGH gebracht, dieser legte dem EuGH die Frage nach der kostenfreien Herausgabe der Patientenunterlagen zur beantwortung vor.

Mit Urteil vom 26.10.2023, - C 307/22 hat der EuGH festgestellt, dass sich aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) das Recht von Patienten auf Herausgabe einer kostenfreien ersten Kopie (nicht jedoch weiterer Kopien, hierfür kann der Arzt ein angemessenes Entgelt verlangen) ihrer Patientenunterlagen ergibt.

Hiernach handelt es sich bei den Patientenunterlagen um sog. personenbezogene Gesundheitsdaten i.S.d. Art 15 Abs. 3 DSGVO.

Herauszugeben sind sämtliche Unterlagen, welche Diagnosen, Befunde und sonstige Angaben zu Behandlungen und medizinischen Eingriffen enthalten, mithin also die vollständige Patientenakte.

Die Pflicht zur kostenfreien Herausgabe ergibt sich überdies unabhängig davon, wie der Patient das Herausgabeverlangen begründet.


Ihr Arzt weigert sich, Ihnen Ihre Patientenunterlagen kostenfrei zur Verfügung zu stellen oder Ihnen Einsicht in diese zu gewähren?

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