Neues im Familienrecht ab 01.09.2009

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Zum 01.09.2009 tritt für Familienrechtssachen eine neue Verfahrensordnung in Kraft, das sog. FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Während bisher viele Streitigkeiten zwischen Familienmitgliedern, insbesondere zwischen Eheleuten, vor dem Zivilgericht ausgetragen werden mussten, soll jetzt (praktisch) immer das Familiengericht für solche Streitigkeiten zuständig sein.

Vor dem Familiengericht mussten bisher je nach Fall verschiedene Verfahrens­ordnungen angewendet werden (ZPO oder FGG). Dies hat häufig zu Irritationen und zu Fehlern in der Rechtsanwendung geführt. In Zukunft wird einheitlich das FamFG angewendet werden.  

Eine wichtige Neuerung bringt dieses Gesetz insbesondere für einstweilige Regelungen. Gerade im Familienrecht sind einstweilige Regelungen sehr häufig nötig. Bisher musste zuerst ein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht werden, zum Beispiel eine Unterhaltsklage, um dann eine einstweilige Anordnung beantragen zu können. Zur Verwunderung der Mandanten musste der Anwalt dann zwei praktisch gleiche Schriftsätze bei Gericht einreichen, die sich nur dadurch unterschieden, dass der eine mit "Klage" überschrieben war, der andere mit "einstweilige Anordnung". Häufig ist dann aber bereits nach Erlass einer einstweiligen Anordnung Friede eingekehrt und eine Entscheidung in der Hauptsache wäre dann gar nicht mehr nötig gewesen.

Nach dem neuen Recht kann eine einstweilige Anordnung auch ohne Hauptsache beantragt werden, so dass nur dann zwei Verfahren bei Gericht anhängig gemacht werden müssen, wenn die einstweilige Regelung tatsächlich nicht ausreicht.  

Auch materiell gibt es im Familienrecht in Zukunft Änderungen.  

Im Zugewinnausgleich entfällt beispielsweise die Vorschrift, dass das Anfangs­vermögen einer Partei mit mindestens "0,00 €" in die Berechnung einzustellen ist. Dies führte bislang zu erheblichen Ungerechtigkeiten. Ging jemand mit 50.000,00 € Schulden in die Ehe, und war bei der Ehescheidung schuldenfrei, so hat er nach derzeitigem Recht keinen Zugewinn erzielt. In Wirklichkeit ist er 50.000,00 € reicher geworden. Die neue Gesetzesfassung berücksichtigt das.  

Der Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten im Falle einer Ehescheidung, wird jedenfalls bezüglich betrieblicher Altersvorsorgungen völlig umgekrempelt. Wurden diese betrieblichen Altersversorgungen bislang zwingend in eine fiktive Rentenanwartschaft bei der staatlichen Rentenversicherung umgerechnet, wird in Zukunft die Teilung innerhalb der verschiedenen Rentensysteme erfolgen. Unerfreulich für Scheidungswillige, bei denen ein Partner bereits Rente bezieht: Das bisherige „Rentnerprivileg" entfällt. Der Versorgungsausgleich wird sofort wirksam, das heißt eine Rentenkürzung erfolgt sofort, auch wenn der begünstigte Partner erst nach Jahren Rente beziehen wird.  Die neuen Bestimmungen gelten für alle Verfahren, die ab dem 01.09.2009 bei Gericht eingehen.

Rolf Hörnlein

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht


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