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Neues vom BGH: Tierärzte können nun leichter wegen grober Behandlungsfehler haftbar gemacht werden

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Fehler von Ärzten haben nicht nur in der Humanmedizin, sondern auch in der Veterinärmedizin oftmals schlimme Folgen. Dies zeigt auch ein Fall, den jetzt der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte (Az.: VI ZR 247/15): Eine Pferdezüchterin rief ihren Tierarzt, da ihr Deckhengst eine Wunde am Bein hatte. Der Tierarzt untersuchte das Tier, versorgte die Wunde, nahm aber keine weiteren Untersuchungen vor. Eine mögliche Knochenfissur zog er nicht in Betracht. Fehlerhafterweise verordnete er nur zwei Tage Schonung des Tieres, obwohl der Knochenriss komplette Ruhe zur Heilung gefordert hätte. Es kam wie es kommen musste: Kurze Zeit später entwickelte sich die vom Tierarzt nicht bedachte Fissur zu einem kompletten Bruch des Knochens, der wertvolle Hengst musste infolgedessen eingeschläfert werden.

Beweislastumkehr nun nicht nur in Humanmedizin, sondern auch in Veterinärmedizin

Der Bundesgerichtshof sprach der Züchterin Schadensersatz zu. Im Verfahren ließ sich nicht feststellen, ob der Fehler des Tierarztes ursächlich für den Bruch des Knochens war. Doch wendet der BGH die aus der Humanmedizin bekannte Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern – insbesondere auch bei sogenannten Befunderhebungsfehlern – erstmals auch in der Tiermedizin an:

Befunderhebungsfehler stellen das Unterlassen einer zur Diagnose nötigen Befunderhebung dar, was zu einer Verzögerung der Diagnose oder einem Nichterkennen der Erkrankung und dadurch zum Ausbleiben der gebotenen Maßnahmen führt. Befunderhebungsfehler können aus Sicht der Gerichte als grober Behandlungsfehler angesehen werden, wenn in einem fiktiven Szenario die Durchführung der diagnostischen Maßnahme mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % zu einem schwerwiegenden Befund geführt hätte, dessen Nichtbehandlung aus Sicht eines Sachverständigen als grober Behandlungsfehler einzustufen ist.

Auch der Tierarzt muss nun in derartigen Fällen beweisen, dass es ohne seinen Fehler zum gleichen negativen Behandlungsergebnis gekommen wäre und nicht mehr der Tierhalter die Ursächlichkeit zwischen Behandlungsfehler und Schaden.

Ansprüche gegen Tierärzte geltend machen nun einfacher

Die Erstreckung der ständigen Rechtsprechung in Bezug auf die Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern in der Humanmedizin auf die Tiermedizin macht es für Tierhalter nun einfacher, Ansprüche gegen Tierärzte geltend zu machen und Schadensersatz zu erhalten.

Im Medizinrecht ist es für medizinische Laien immer schwierig, eine Fehldiagnose oder einen Behandlungsfehler zu erkennen – egal ob bei Mensch oder Tier. Deshalb sollte man sich in derartigen Fällen professioneller anwaltlicher Unterstützung bedienen. Rufen Sie uns dazu gerne an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.


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