Neues zum Influencing

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Nachdem nunmehr eine Vielzahl an Entscheidungen zum Thema Influencing erging, steht fest, dass es sich dabei oftmals nicht einfach nur um ein Hobby handelt, sondern vielmehr geschäftliche Tätigkeiten dort angesiedelt werden. Dabei ist es irrelevant, ob man auf YouTube, Instagram oder Facebook aktiv ist – es gilt für alle Social-Media-Plattformen, dass Werbung zu kennzeichnen ist.

OLG Frankfurt am Main: Werbung muss gekennzeichnet werden

Das OLG Frankfurt am Main stellte klar, dass auch bei nur einzelnem Post zur Präsentation von Produkten oder Dienstleistungen bei Erhalt einer Gegenleistung der komplette Account als geschäftliche Werbung zu einzustufen ist. 

Wann ist Werbung als Werbung im rechtlichen Sinne anzusehen?

Was Werbung im rechtlichen Sinne ist richtet sich nach Art. 2 lit. a) der Richtlinie 2006/114/EG. Dort heißt es, dass „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern“, als Werbung definiert wird. Demnach ist Werbung in jedem Post anzusehen, der geeignet ist, eine Kaufentscheidung zu beeinflussen.

Rechtsanwalt Guido Kluck, LL.M. erklärt: „Eine reine Produktrezension durch einen Blogger bzw. Influencer ist keine Werbung, wenn der Autor der Rezension für diese nicht bezahlt worden ist. Auch Beiträge über die Vorlieben stellen grundsätzlich keine Werbung dar. Anders ist es, wenn sich ein kommerzieller Zweck abzeichnet.“

Was geschieht, wenn die Kennzeichnung unterbleibt?

Wenn eine Kennzeichnung zwingend ist, diese jedoch unterbleibt, kann es zu verschiedenen Folgen kommen. Neben hohen Kosten oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist auch mit einstweiligen Verfügungen, langwierigen Gerichtsverfahren und Ordnungsmitteln bei Wiederholung zu rechnen.

Rechtsanwalt Kluck führt weiter aus: „Nicht nur Verbraucherschutz- und Abmahnvereine können gegen Sie vorgehen. Vielmehr können auch konkurrierende Hersteller Sie wirksam abmahnen oder gar verklagen. Wenn Sie beispielsweise vergleichende Werbung mit laienhaft erstellen Produktvergleichen veröffentlichen, kann dies als Werbung im rechtlichen Sinne angesehen werden und es ist mit Maßnahmen der schlechter dargestellten Konkurrenten zu rechnen.“

Wie kennzeichnet man Werbung nun richtig?

Wenn Sie unsicher sind, kennzeichnen Sie jeden Post als Werbung, um auf Nummer sicher zu gehen. Zudem lassen sich aus den zahlreichen Urteilen Art und Weise der korrekten Kennzeichnung ableiten.

So muss Werbung eindeutig und klar als solche zu erkennen sein und vom restlichen Inhalt abgetrennt sein. Dem kann man durch das Wort „Werbung“ zu Beginn des Posts Abhilfe verschaffen. 

Wenn der Account insgesamt mehr geschäftliche Zwecke verfolgt, kann dies schon in der Profilbeschreibung sichtbar gemacht werden und mit einer klaren Bezeichnung gekennzeichnet werden.

Was kann man gegen eine Abmahnung tun?

Sollten eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung keineswegs unterzeichnen, sondern mit einem erfahrenen Rechtsbeistand darüber zu sprechen.

Wir helfen Ihnen beim Influencing!

Was bei der Ausgestaltung der Werbung und der Kennzeichnungspflicht innerhalb von Influencing beachtet werden muss ist immer noch eine unklare Situation. 

Wir erläutern Ihnen, wann Sie Werbung kennzeichnen müssen und wie Sie Ihren Social-Media-Accounts rechtssicher gestalten – schauen Sie bei uns vorbei!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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