Neues zur anwaltlichen Vergütungsvereinbarung: Wann ist eine Vergütungsvereinbarung angreifbar?

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In einer neuen Entscheidung vom 13.2.2020 (Az.: IX ZR 149/19) setzt sich der Bundesgerichtshof (BGH) erneut mit einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung auseinander.

Verdreifachung der gesetzlichen Gebühren 

Im dortigen Fall vereinbarte der Anwalt mit seinem Mandanten in einem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahren, dass er mindestens das Dreifache der gesetzlichen Gebühren erhält und dass eine ausgehandelte Abfindung zum Streitwert hinzugerechnet wird, aus dem sich dann die Mindestgebühren errechnen. Der BGH sah diese Vereinbarung insbesondere wegen der Erhöhung des Streitwerts um die auszuhandelnde Abfindung als unwirksam an. Ob auch eine Vereinbarung mit einer Verdreifachung der gesetzlichen Gebühren ohne vergleichbare Streitwerterhöhung unwirksam wäre, wurde vom BGH nicht entschieden.

15-Minuten-Takt

Unwirksam ist ferner eine Vereinbarung mit Verbrauchern, die vorsieht, dass der Anwalt je angefangener 15 Minuten Tätigkeit volle 15 Minuten abrechnen darf. Dadurch könnte der Anwalt auch bei kurzen und belanglosen Tätigkeiten (z. B. Durchsicht des E-Mail-Eingangsfachs) volle 15 Minuten Arbeitszeit abrechnen. Dem stünde aber das berechtigte Interesse des Mandanten entgegen, nur diejenige Arbeitszeit zu bezahlen, die der Anwalt auch tatsächlich für seine Sache aufgewendet habe.

Stundensatz von € 290,00 plus MwSt.

Im dortigen Fall vereinbarte der Anwalt weiter (neben dem Mindestsatz der dreifachen gesetzlichen Gebühren), dass pro Arbeitsstunde € 290,00 nebst MwSt. zu zahlen seien. Der Stundensatz von € 290,00 wurde vom BGH in der Höhe nicht beanstandet.

Nachweis der angefallenen Stunden und Angemessenheit

Der BGH stellt weiter klar, dass der Anwalt beweisen und darlegen muss, dass er tatsächlich die abgerechneten Stunden damit verbracht hat, das konkrete Mandat zu bearbeiten. Der Anwalt hat dabei in nachprüfbarer Weise darzulegen, welche Tätigkeiten er ganz konkret ausgeführt hat. Er muss also angeben, welche konkreten Schriftstücke er durchgesehen hat oder welchen konkreten Schriftsatz er entworfen hat oder zu welcher konkreten Rechtsfrage er recherchiert habe.  

Im Weiteren ist die Angemessenheit des nachgewiesenen zeitlichen Umfanges im Verhältnis zum Umfang und zur Schwierigkeit der Angelegenheit zu überprüfen. Der zeitliche Aufwand darf somit nicht außer Verhältnis zur Schwierigkeit und zum Umfang der Sache stehen.

Im dortigen Fall durfte der Anwalt zwar den vereinbarten Stundensatz abrechnen, der Umfang der abgerechneten Stunden wurde allerdings vom Tatrichter offenbar erheblich reduziert.

Hinweis auf wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Vereinbarung

Im vom BGH entschiedenen Fall rechnete der Anwalt € 11.276,44 ab und erhielt lediglich € 1.541,45 vom Gericht zugesprochen. Die ausgehandelte Abfindung betrug € 10.000,00 brutto und war damit niedriger als das abgerechnete Anwaltshonorar. Der BGH führt aus, dass in einem derartigen Fall ein Hinweis auf die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Mandatierung unter den Bedingungen der Vergütungsvereinbarung, eine Hinweispflicht zumindest naheliegt.

Rechtsanwalt Ulrich Husack von Juest+Oprecht berät und vertritt Sie gerne in Fragen des anwaltlichen Gebührenrechts oder der Anwaltshaftung.


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