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Neuregelung des innereuropäischen Erbrechts geplant für 2015

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Die Bundesregierung berichtet über die ab 17.08.2015 geltende neue Europäische Erbrechtsverordnung und empfiehlt, sich bereits heute zu informieren.

Die Verordnung regelt, dass, soweit im Testament nichts anderes bestimmt ist, bei der Abwicklung innereuropäischer Erbfälle mit Vermögen in mehreren EU-Staaten grundsätzlich dasjenige nationale Erbrecht anzuwenden ist, in dessen Staat der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

2012 wurden neue EU-Erbschaftsregeln erlassen, für die eine Umsetzungsfrist von drei Jahren gilt. Die neuen Regelungen folgen dem Prinzip des Recht des „gewöhnlichen Aufenthalts“. Lebt und stirbt ein Deutscher in Kroatien, unterliegt die Erbschaft dementsprechend kroatischem Recht. Es sei denn, im Testament wird ausdrücklich die Anwendung deutschen Erbrechts festgelegt. Ausländische Erbregelungen könnten stark von deutschem Recht abweichen. Sie könnten Nachteile, gegebenenfalls aber auch Vorteile für die Erben mit sich bringen. Jeder Betroffene solle prüfen, welches Erbrecht für ihn günstiger ist und sich rechtlich beraten lassen.

Wer möchte, dass das Erbrecht des Landes angewandt wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, müsse dies ausdrücklich im Testament festlegen. Lebe also beispielsweise ein Deutscher in Kroatien und möchte, dass deutsches Erbrecht im Erbfall angewendet wird, so müsse dies klar aus dem letzten Willen hervorgehen.

Die neuen Vorschriften sehen außerdem ein Europäisches Nachlasszeugnis vor. Damit können Erben und Nachlassverwalter überall in der EU ohne weitere Formalitäten ihre Rechtsstellung nachweisen. Das bedeute vor allem schnellere und kostengünstigere Verfahren, so die Bundesregierung.


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