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„New Girl – Rumspringa“ Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren sie richtig!

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Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt seit Jahren Urheberrechtsverletzungen im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH ab. Ganz aktuell liegt uns eine Abmahnung zur Bearbeitung vor, bei der es sich um die Episode „Rumspringa“ der Serie „New Girl“ handelt.

 „New Girl“ ist eine US-amerikanische Sitcom, die seit 2011 für Fox produziert wird. Die titelgebende Hauptrolle wird von Zooey Deschanel gespielt. Jessica Day (Zooey Deschanel) ist eine Lehrerin, die von ihrem Verlobten Spencer betrogen wurde und deswegen aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Sie findet im Internet eine neue Wohnung und landet bei den drei Junggesellen Nick Miller, Schmidt und Coach, wobei letzterer später auszieht und ein neuer Mitbewohner, Winston Bishop, einzieht.

Wie lautet der in der Abmahnung enthaltene Vorwurf?

Mit einer Abmahnung wird eine Person durch eine andere Person dazu aufgefordert, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Der Vorwurf ist stets die unerlaubte Vervielfältigung der oben genannten Episode. Es geht also nicht um einen illegalen Download, sondern um den Upload, da bei der Nutzung von Tauschbörsen immer auch eine gleichzeitige Verbreitung der Episode stattfindet.

Die Kanzlei Waldorf Frommer macht mit der Abmahnung folgende Forderungen geltend: 

  • Die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Das umgehende Löschen der angebotenen Datei
  • Die Zahlung einer Gesamtsumme in Höhe von 569,50 Euro, welche sich aufteilt in die Zahlung von Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz.

Unter Beachtung der im Abmahnungsschreiben festgelegten Fristen sei die Angelegenheit mit Abgabe der Unterlassungserklärung und vollständiger Zahlung beendet.

Alles zahlen oder ablehnen?

Empfänger der Abmahnung ist in aller Regel der Inhaber des Internetanschlusses, über welchen der oben genannte Vorwurf begangen worden sein soll.

Eine Unterlassungserklärung muss aber nur dann abgegeben werden, wenn der Anschlussinhaber entweder Täter oder sogenannter Störer ist, er die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht hat.

Aber: Abmahnungen sind oftmals gegenüber dem Anschlussinhaber unbegründet!

Das ist dann der Fall, wenn der abgemahnte Inhaber des Internetanschlusses die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat, weil die Tat beispielsweise durch Lebensgefährten, Freunde, Mitbewohner oder Familienangehörige begangen worden ist.

Der Abgemahnte ist dann nicht als Täter verantwortlich. Scheidet seine Haftung als Störer ebenfalls aus, weil er die Tat auch nicht gefördert hat, kann man ihm keinen Vorwurf machen, sodass er keine Unterlassungserklärung abgeben muss und auch keine Zahlung zu leisten hat.

Ist es ausreichend, wenn ich vortrage nicht Täter zu sein?

Nicht ausreichend ist jedoch, nur zu sagen „Ich war es nicht!“. Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er die Tat nicht selbst begangen hat.

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat sich in mehreren Entscheidungen mit dem Thema Filesharing beschäftigt.

In seiner sogenannten BearShare-Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers unbegründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) ist es im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers ausreichend, mögliche Zugriffsberechtigte zu benennen, ohne weitergehende Nachforschungspflichten. Somit ist es nicht Aufgabe des Abgemahnten den Täter zu ermitteln und preiszugeben.

Die Anforderungen an die sekundäre Beweislast werden jedoch aufgrund der variierenden Entscheidungen des BGH von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt. Wenden Sie sich an uns und lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Wir raten Ihnen

Wir raten Ihnen von unserer langjährigen Erfahrung zu profitieren und unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch zu nehmen. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf.

Unsere Zielvorgabe ist es, nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei zu erreichen, sondern eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden. Wenden Sie sich somit an uns und entscheiden Sie danach, ob Sie uns mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen wollen.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • Angebot des kostenlosen Erstgesprächs
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen
  • schnelle und kompetente Kommunikation per Telefon
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Wenden Sie sich an uns, wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Ihre Kanzlei Brehm


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