Nicht jede Kündigung der Bausparkasse führt zu einer Beendigung des Vertrages

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Worum geht es?

Eine Vielzahl von Bausparkassen kündigt die Bausparverträge, die mit den Kunden geschlossen wurden, bei Erreichen der Zuteilungsreife. Der Vertrag wird gekündigt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten und der Kunde aufgefordert, die Bankverbindung zu benennen, auf die das Guthaben nach Ablauf der Kündigungsfrist überwiesen werden soll.

In einem von uns betreuten Fall eines Mandanten wurde gegen die LBS Klage vor dem Landgericht Cottbus erhoben auf Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist und der Vertrag fortbesteht. Dieses wurde damit begründet, dass der Bausparvertrag aus einer Sparphase und einer Darlehensphase besteht. In der Sparphase ist der Bausparer Darlehensgeber und die Bausparkasse Darlehensnehmer. In der Darlehensphase dreht sich das Vertragsverhältnis und die Bausparkasse wird Darlehensgeber und der Bausparer Darlehensnehmer. Bisher hat der BGH die rechtliche Einordnung des Bausparvertrages offen gelassen. Nach der wohl überwiegenden Meinung stellt der Bausparvertrag einen einheitlichen Darlehensvertrag dar, bei dem sich die Rollen als Darlehensnehmer und Darlehensgeber jeweils wandeln.

Unsere Mandanten haben vortragen lassen, dass die Bausparsumme bisher nicht vollständig angespart wurde und folglich ein Kündigungsrecht nicht besteht. Das Kündigungsrecht ist bis zum Zeitpunkt der Vollbesparung des Bausparvertrages ausgeschlossen.

In diesem Fall hat darüber hinaus eine Änderung im Sollzinssatz stattgefunden. Unser Mandant stellte die Guthabenverzinsung von 3 % auf 4 % um. Es wurde damit argumentiert, dass die Zehnjahresfrist zum Zeitpunkt der Umstellung der Guthabenverzinsung neu begann.

Die Bausparkasse hat gegen sich ein Versäumnisurteil in dem Klageverfahren ergehen lassen. Der Vertrag wird mit unserem Mandanten fortgesetzt.

Was ist zu tun?

Dieses zeigt wieder, dass jeder Fall ein Einzelfall ist. Er bedarf einer konkreten Prüfung. Wir empfehlen die Kündigung der Bausparkassen zurückzuweisen und zeitnah einen Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht aufzusuchen.

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei Bontschev

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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