Nicht jede Pille ist Medizin?!

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In einem aktuellen Urteil hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden, dass Nahrungsergänzungsmittel keine "Arzneimittel" im Rechtssinne sind und deshalb grundsätzlich auch nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden müssen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.12.2021 – L 16 KR 113/21).

Kapseln gegen Histamin-Unverträglichkeit

Im konkreten Fall ging es um eine Versicherte der BARMER, die unter starker Histamin-Unverträglichkeit leidet. Die Versicherte gab an, dass sie zwingend auf die Einnahme von sog. "Daosin"-Kapseln angewiesen sei. Ohne die Einnahme dieses Präparats würden bei bzw. nach dem Essen so starke Bauchschmerzen und Übelkeit auftreten, dass sie keine Nahrung mehr bei sich behalten könne. Sie sei dauerhaft auf die Einnahme der Kapseln angewiesen, da es keine andere Therapiemöglichkeit für ihre Histaminintoleranz gebe. Die Krankenkasse müsse daher die nicht unerheblichen Kosten für die "Daosin"-Kapseln übernehmen.

Gerichte lehnen Kostenübernahme ab

Dies sahen die Gerichte jedoch anders. Sie entschieden, dass es sich bei den "Daosin"-Kapseln nicht um ein "Arzneimittel" im Sinne der Arzneimittelrichtlinien handelt. Vielmehr sei das Präparat ein "Lebensmittel" in Form eines freiverkäuflichen "Nahrungsergänzungsmittels". Lebensmittel seien aber – bis auf wenige und ganz genau geregelte Ausnahmen – gerade nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse erfasst. Die Richter des Landessozialgerichts äußerten zwar Verständnis für die gesundheitliche und finanzielle Situation der Versicherten. Sie stellten allerdings klar, dass – wie im vorliegenden Fall – alleine ein hoher Preis oder eine besondere individuelle Bedarfslage ein Präparat noch nicht zu einem "Arzneimittel" macht. Die BARMER muss in diesem konkreten Fall also nicht für die Kosten der "Daosin"-Kapseln ihrer Versicherten aufkommen.

Unsere Erfahrung: Entscheidungen der Krankenkasse überprüfen lassen

Oftmals sind Versicherte aus zwingenden gesundheitlichen Gründen auf die Einnahme bzw. Verwendung bestimmter Präparate und Produkte angewiesen, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgelistet sind. In diesen Fällen lehnen die Krankenkassen die Kostenübernahme meistens zunächst ab. Mit einer solchen Entscheidung muss man sich als betroffene/r Versicherte/r aber nicht abfinden. Vor allem dann, wenn die Ablehnungsentscheidung große finanzielle Belastungen zur Folge hat oder sogar mit gesundheitlichen Nachteilen verbunden ist, empfehlen wir, so schnell wie möglich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Als Experten im Medizin- und Versicherungsrecht unterstützen wir Sie gerne bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen die Krankenkasse. Für weitere Informationen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.


von Rechtsanwältin Dr. Yvonne Schuld, LL.M.

Kanzlei Dr. Schuld – Anwaltskanzlei für Medizin- und Wirtschaftsrecht


Foto(s): @pixabay.com/Bru-nO/5434 Bilder


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