Nicht zeitnah nachgeforscht: AG Düsseldorf verurteilt Anschlussinhaber in Tauschbörsenverfahren

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Amtsgericht Düsseldorf vom 06.11.2018, Az. 13 C 171/18

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Der Beklagte hatte im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung seine Verantwortlichkeit für die streitgegenständliche Rechtsverletzung bestritten. Er behauptete, Besuch von einem Bekannten aus Zypern gehabt zu haben. „Dieser habe (…) eingeräumt, mittels des Computers des Beklagten über die Software „Popcorn Time“ Filme „gedownloaded“ zu haben. Darunter möge sich auch das hier streitgegenständliche Filmwerk befunden haben“. Die entsprechende Software sei jedoch nicht vom Beklagten installiert worden.

Dem Amtsgericht Düsseldorf genügten diese Behauptungen nicht.

Das Gericht stellte eindeutig klar, dass der Besucher „bereits nicht konkret als Täter der Urheberrechtsverletzung benannt [wurde], da [der Beklagte] schon nicht behauptet hat, dass sich das hier streitgegenständliche Filmwerk unter denjenigen befunden hat, welche der Zeuge heruntergeladen haben soll und der Zeuge (..) zu den konkreten Zeitpunkten Zugriff auf den Internetanschluss nehmen konnte. Vielmehr verbleibt es bei dem pauschalen Verweis auf den Zeugen, der – worauf die Klägerin zutreffend hinweist – der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht genügt.“

Weiterhin betonte das Gericht, dass das Versäumnis zeitnaher Nachforschungen nach Erhalt der Abmahnung durch den Beklagten zu dessen Lasten zu werten sei. So könne nicht nachvollzogen werden, ob sich auf dem Computer des Beklagten die entsprechende Filesharing-Software oder die streitgegenständliche Datei tatsächlich befunden hat, dies obwohl der benannte Gast den Computer des Beklagten für die Rechtsverletzung genutzt haben soll.

Auch im Übrigen habe der Beklagte den Anforderungen des Bundesgerichtshofs nicht genügt, da weder zur Ehefrau des Beklagten noch einer weiteren zugriffsberechtigten Person bzgl. deren Kenntnissen und Fähigkeiten im Umgang mit dem Internet und Computern vorgetragen wurde.

Folgerichtig kam das Amtsgericht Düsseldorf zu dem Schluss, dass der Beklagte „gemäß der gegen ihn sprechenden tatsächlichen Vermutung als Täter der Urheberrechtsverletzung zu behandeln“ sei.

Im Übrigen sah das Gericht sowohl die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes als auch der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung als angemessen an und verurteilte den Beklagten daher vollumfänglich.


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