Niederländisches Gericht: IPTV-Händler „Flickstore“ muss seinen Dienst einstellen

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Vergangenes Jahr entschied der europäische Gerichtshof in der Sache „Filmspeler“ Az. C-527/15, dass der Verkauf von vorkonfigurierten Abspielgeräten, die den illegalen Zugriff auf Filme und Serien ermöglichen, gegen das Urheberrecht verstößt. Dennoch versuchen weiterhin Anbieter, in diesem Markt Geschäfte zu machen.

Zu diesen Anbietern gehörte die Leaper Beheer B.V., die unter den Namen „Flickstore“ und „Live TV Store“ Zugang zu illegalem „Internet-Fernsehen“ (=IPTV) verkaufte. Anders als im „Filmspeler“-Fall verkaufte die Leaper Beheer B.V. jedoch keine vorkonfigurierten Abspielgeräte, sondern „nur“ eine Art verkürzten Link (in Form einer .m3u-Datei). Mit dieser erhielten Kunden Zugriff auf über 4.000 Fernsehkanäle.

Die niederländische Stichting BREIN hielt das Angebot für rechtswidrig und hat daher Klage gegen die Leaper Beheer B.V. vor der Rechtbank Limburg erhoben. Der Anbieter verteidigte sich unter anderem mit dem Argument, er selbst nehme keine Urheberrechtsverletzung vor, da die IPTV Kanäle auch ohne sein Zutun verfügbar wären. Er würde allenfalls den Zugriff erleichtern, was jedoch keine Rechtsverletzung darstelle.

Dies sah das Gericht anders. Es entschied auf Antrag der BREIN, dass der Anbieter innerhalb von 48 Stunden nach Zustellung des Urteils den Verkauf von IPTV-Abonnements und der verkürzten Links einstellen muss, sofern diese den Zugriff auf Streams ermöglichen, die ohne Zustimmung der Rechteinhaber erfolgen.

Das Gericht folgte in seiner Begründung den Vorgaben des EuGH aus der „Filmspeler“-Entscheidung. Es stellte fest, dass die Leaper Beheer B.V. eine rechtswidrige öffentliche Wiedergabe vorgenommen hat. Dafür sei es ausreichend, dass der Dienst mit der Bereitstellung der verkürzten Links seinen Kunden Zugriff auf die rechtswidrigen Streams ermöglichte. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Anbieter in voller Kenntnis der Tatsache handelte, dass die Kunden mit den bereitgestellten Links rechtswidrige Streams empfangen werden. Auch die erforderliche „Öffentlichkeit“ bejahte das Gericht. Hierzu genüge es, dass eine unbestimmte Anzahl von Kunden Zugriff auf die Streams nehmen würde. Das Argument der Beklagten, dass jeder Kunde einen eigenen Link erhalte, ließ das Gericht nicht gelten.

Schließlich wurde die Beklagte verpflichtet, der BREIN eine Liste aller Kunden sowie der Dienste, mit denen eine Zusammenarbeit bestand, zu überlassen.


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