Niederlassungserlaubnis - Anrechnung von Aufenthaltszeiten

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Gemäß § 9 Absatz  2 Nr. 1 AufenthG ist einem Ausländer eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist.

Nach der speziellen Regelung des § 26 Absatz IV AufenthG kann einem Ausländer nach 7 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist (Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG). Diese Entscheidung liegt im Ermessen der Ausländerbehörde. Bei der Berechnung dieser Zeiten kann auch die Dauer eines Asylverfahrens angerechnet werden.

Das gilt auch dann, wenn zunächst nur eine Duldung erteilt wird. Das gilt sogar dann, wenn das Asylverfahren negativ beschieden wurde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 13.09.2011, Az.: 1 C 17.10, entschieden. Die Ausländerbehörde hat bei der Prüfung die Frage zu beantworten, ob ein nur zur Durchführung des Asylverfahrens gestatteter Aufenthalt eine Grundlage für die Integration in die deutschen Verhältnisse des Ausländers war. Das ist im jeden Einzelfall zu prüfen. Dem Ausländer obliegt es, dabei den Nachweis zu erbringen, dass eine Integration erfolgt ist.


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