NL NordLease AG - Kündigung durch den Gerichtsvollzieher und erneute Rückforderung der Ausschüttungen

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Versehen mit dem Vermerk „Zustellung per Gerichtsvollzieher“ erhalten in diesen Tagen stille Gesellschafter der NL NordLease AG Kündigungsschreiben der Kanzlei Dr. May, Hoffmann und Kollegen aus Karlsruhe, die die NL NordLease AG bekanntlich seit längerem vertritt.

Durch die Kündigung der Beteiligung soll offenbar der Druck auf die Anleger, die auf die Aufforderung zur Rückzahlung von Ausschüttungen vom 18. Mai 2015 nicht in der gewünschten Weise reagiert haben, erhöht werden.

An unserer grundsätzlichen Einschätzung hierzu hat sich nichts geändert: http://www.anwalt.de/rechtstipps/zahlungsaufforderung-und-vergleichsangebot-der-nl-nordlease-ag-handlungsempfehlung-fuer-anleger_070335.html

Offenbar hat man bei der NordLease AG jedoch jetzt feststellt, dass die Rückforderung von Ausschüttungen in ungekündigten Beteiligungsverhältnisse, wie bisher praktiziert, vor Gericht kaum Erfolgsaussichten hat. Daher jetzt die erwähnte Kündigungswelle.

Indes übersieht man geflissentlich weiterhin gleich zwei Gesichtspunkte, die unserer Auffassung nach zumindest derzeit einem Anspruch auf Rückzahlung von Ausschüttungen entgegenstehen:

Zum einen werden nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen Rückforderungsansprüche – so sie denn überhaupt bestehen – erst nach Beendigung der Beteiligung fällig. Soweit ersichtlich, erfolgten die jetzt ausgesprochenen Kündigungen zum 31.12.2016. Dies ist dann auch der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem Zahlungsansprüche der Gesellschaft fällig gestellt werden können.

Zum anderen setzt die Geltendmachung eines negativen Auseinandersetzungsguthabens durch die Gesellschaft, mit anderen Worten also die Rückforderung von Ausschüttungen (ganz oder teilweise), voraus, dass ein Wirtschaftsprüfer in ordnungsgemäßer Weise die (behaupteten) Auseinandersetzungsguthaben ermittelt. Der pauschale Hinweis auf ein negatives Kapitalkonto seitens der Gesellschaft reicht zweifelsfrei nicht aus.

Anleger, die nicht nur die Variante „Classic“ gezeichnet haben, sondern auch noch die Varianten „Classic plus“ und/oder „Sprint“, verfügen überdies auch für diese beiden Beteiligungsvarianten über eigene Kapitalkonten. Die Kapitalkonten der Varianten „Classic Plus“ und „Sprint“ dürften im Regelfall einen positiven Saldo aufweisen, sodass nach unserer Auffassung eine Verrechnung mit dem möglicherweise negativen Saldo beim Beteiligungskonto „Classic“ vorzunehmen wäre. Damit dürfte sich bei den meisten Mehrfachzeichnern das negative Auseinandersetzungsguthaben deutlich zu deren Gunsten reduzieren.

Hierüber findet sich in den Kündigungsschreiben jedoch kein Wort. Stattdessen droht man damit, dass für das Wirtschaftsjahr 2014 „weitere Verluste in Millionenhöhe zu verbuchen“ wären, die die Kapitalkonten „massiv verschlechtern“ würden.

Letzteres kann durchaus zutreffend sein, wenn die Gesellschaft weiterhin Verluste anhäuft. Auch hier ist allerdings zu bedenken, dass die Verluste für 2014 ohnehin bereits angefallen sind und die Vergangenheit nicht mehr geändert werden kann. Hieraus leitet sich also kein Argument zur besonderen Eile ab, zumal bislang kein nachvollziehbares Rechenwerk für die behaupteten negativen Kapitalkonten vorgelegt wurde.

Vor diesem Hintergrund kann also keinesfalls pauschal dazu geraten werden, dem Rückzahlungsverlangen der NordLease AG ungeprüft nachzukommen. Abhängig von den gezeichneten Beteiligungsvarianten sollte unter Zuhilfenahme anwaltlichen Rates eine passende Lösung gesucht werden.

Autor: Rechtsanwalt/Dipl.Kfm. Jürgen Müller


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