Nordcapital Schiffsportfolio 8 - Schadensersatzansprüche der Anleger
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Im Herbst 2010 wurde durch das Emissionshaus Nordcapital die Beteiligungsgesellschaft „Nordcapital Schiffsportfolio 8 GmbH & Co. KG“ auf den Markt gebracht. Bis 2017 sollte der Fonds nach den Angaben des Fondsprospekts eine „durchschnittliche Kapitalmehrung von mindestens 7% p.a.“ erwirtschaften. Ab dem 31.12.2017 sollte dann die Beteiligung erstmals ordentlich kündbar sein.
Tatsächlich konnten der Fonds die Werbeversprechen aus dem Fondsprospekt nicht einhalten. Tatsächlich konnte der Fonds bis Mai 2019 lediglich 17,5% an Ausschüttungen erbringen. Anteile am Nordcapital Schiffsportfolio 8 werden auf Zweitmarktbörsen (z.B. zweitmarkt.de) aktuell mit Kursen in Höhe von 12-15% des Nennwertes gehandelt. Es liegt auf der Hand, dass die Anleger hier einen erheblichen Kapitalverlust erlitten haben.
Mit Urteil vom 07.08.2020 (Az. 322 O 124/20) hat das Landgericht Hamburg festgestellt, dass der Fondsprospekt des Schwesterfonds „Schiffsportfolio 6“ hinsichtlich der Darstellung von Sondervorteilen der Gründungsgesellschafter fehlerhaft ist. Insbesondere war dem Prospekt nicht zu entnehmen, dass die Anleger mit dem Beitritt 9,1% ihrer Einlagesumme an die Gründungsgesellschafter verlieren würden. Dem klagenden Anleger wurde die Rückzahlung seiner vollständigen Einlage (zuzüglich Agio, abzüglich der bereits erhaltenen Ausschüttungen) zugesprochen.
Wir haben das Urteil des Landgerichts Hamburg mit dem Fondsprospekt des „Schiffsportfolio 8“ abgeglichen und festgestellt, dass beide Prospekte in den wesentlichen Punkten wortgleich sind. Dementsprechend stehen auch den Anlegern des Fonds „Schiffsportfolio 8“ Schadensersatzansprüche gegen die Nordcapital Emissionshaus GmbH & Cie. KG, die Nordcapital Treuhand GmbH & Cie. KG, die Nordcapital Schiffsportfolio 8 GmbH und die weiteren Gründungsgesellschafter zu.
Was sollen betroffene Anleger tun?
Da die Anleger mit einem weitgehenden Verlust ihrer Anlage rechnen müssen, ist eine individuelle anwaltliche Beratung unumgänglich. Zwar ist die Entscheidung des Landgerichts Hamburg noch nicht rechtskräftig, aufgrund der drohenden Verjährung besteht aber nicht die Möglichkeit, zunächst weiter abzuwarten. Ungeachtet dessen halten wir die Argumentation des Landgerichts Hamburg für überzeugend und gehen davon aus, dass diese auch in der Berufung halten wird.
Wann droht Verjährung?
Zehn Jahre nach dem Zustandekommen des Beteiligungsvertrags läuft die sog. „Höchstverjährung“ ab. Für einen Anleger, dessen Beteiligungsvertrag z.B. am 30.04.2011 zustande gekommen ist, droht also zum 30.04.2021 der Ablauf der Verjährung. Nach Ablauf der Verjährungsfrist können keine Schadensersatzansprüche mehr geltend gemacht werden.
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