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NPD-Mitgliedschaft kann waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen

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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit einem Urteil vom 12.10.2017, Aktenzeichen: 4 A 626/17, entschieden, dass es gerechtfertigt sein kann, einem Funktionär der NPD die waffenrechtliche Erlaubnis zu entziehen.

Im vorliegenden Fall ist der Kläger Sportschütze. Im Zeitraum von 1977 bis 2009 wurden ihm durch den Beklagten antragsgemäß Erlaubnisse zum Besitz von insgesamt 13 Waffen erteilt, die in sechs Waffenbesitzkarten eingetragen wurden. Zusätzlich erwarb der Kläger im Jahr 2003 einen sogenannten „Kleinen Waffenschein“. Mit Bescheid vom 25. September 2013 widerrief der Beklagte die Erlaubnisse zum Besitz der auf den Waffenbesitzkarten eingetragen Waffen. Zugleich nahm der Beklagte die Erlaubnisse zum Besitz der auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen und die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen vom 26. Mai 2003 zurück.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Gießen statt.

Auf die vom Beklagten eingelegte Berufung wurde dieses Urteil jedoch aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des 4. Senats sei der Beklagte berechtigt gewesen, die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen bzw. zurückzunehmen, da es dem Kläger an der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit fehle. Eine solche Zuverlässigkeit sei bei Personen nicht gegeben, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgten oder unterstützten oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hätten, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet seien. Dies sei beim Kläger aufgrund seiner Tätigkeit in der NPD der Fall. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts handele es sich bei der NPD um eine Vereinigung, deren Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien.


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