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Nutzung eines Faxgeräts auch im Gefängnis möglich

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anwalt.de-Redaktion

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Hierzulande ist inhaftierten Straftätern die Nutzung privater Mobiltelefone strengstens untersagt. Etwas anderes kann jedoch für die Faxgeräte der Justizvollzugsanstalten gelten. Denn unter bestimmten Voraussetzungen können Strafgefangene sogar einen Anspruch auf Zugang zu derartigen Geräten haben.

Vorliegend wandte sich ein Häftling an den Anstaltsleiter des Gefängnisses mit der Bitte, das anstaltseigene Faxgerät zur Übersendung eines an das Gericht adressierten Antrags nutzen zu dürfen. Am letzten Tag vor Fristablauf sollte hiermit noch eine gerichtliche Entscheidung über einen zuvor erstellten Vollzugsplan herbeigeführt werden. Unter Hinweis auf den anfangs eingeräumten zweiwöchigen Zeitraum zur fristgerechten Einlegung des Antrags lehnte die Gefängnisleitung das Ansinnen des inhaftierten Strafgefangenen allerdings ab. Letztlich legte der Inhaftierte gegen diese ablehnende Entscheidung jedoch erfolgreich Rechtsbeschwerde ein.

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichtes (OLG) Celle haben Strafgefangene zwar keinen uneingeschränkten Anspruch auf Nutzung der Faxgeräte der Justizvollzugsanstalten. Allerdings bestehe ein Anspruch darauf, dass eine Entscheidung über den Zugang zu diesen Geräten anhand objektiver Gesichtspunkte erfolgt. Insbesondere rechtfertige allein der fast vollständige Fristablauf zur Einlegung von Rechtsmitteln noch keine ablehnende Entscheidung über die Nutzung des anstaltseigenen Faxgerätes. Denn andernfalls würden gesetzlich normierte Rechtsmittelfristen zum Nachteil des inhaftierten Antragsstellers unzulässig verkürzt werden.

(OLG Celle, Beschluss v. 23.08.2011, Az.: 1 Ws 325/11)

(JOH)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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