Nutzungsausfall: Mehr Geld als gedacht!

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Der Nutzungsausfall ist nach der Erfahrung des Verfassers einer der Schadensposten, bei dem am meisten Geld verschenkt wird.

Im Totalschadensfall verlangen die Versicherer häufig den Nachweis einer Ersatzbeschaffung, da nur zur „Überbrückung“ Nutzungsausfall geschuldet werde. Dies ist falsch. Der Versicherer ist dann darauf hinzuweisen, dass nach der örtlich einschlägigen Rechtsprechung auch im Totalschadensfall bei fehlender Ersatzbeschaffung Nutzungsausfall geschuldet wird (vgl. u. a. OLG Brandenburg, Urteil vom 10.11.12, 6 U 36/12).

Hinsichtlich des Zeitraums, für den Nutzungsausfallentschädigung geschuldet wird, bestehen ebenfalls diverse Missverständnisse. Es gilt folgendes: Die regulierungspflichtige Ausfalldauer ist nicht auf die bloße Wiederbeschaffungs- bzw. Reparaturdauer beschränkt. Es sind insgesamt drei Zeiträume zu betrachten:

- Schadensermittlungszeitraum: grundsätzlich ab Unfalldatum bis zum Erhalt des Sachverständigengutachtens.

- Überlegungs- und Prüfzeitraum: Liegt das Gutachten vor, schließt sich nach der Rechtsprechung ein Überlegungszeitraum an, der stets mit weiteren fünf Tagen anzusetzen ist.

- Wiederbeschaffungsdauer: Erst im Anschluss an den Überlegungszeitraum ist die eigentliche Wiederbeschaffungs- bzw. Reparaturdauer, die von dem Gutachter kalkuliert wurde, anzusetzen.

Verzichten Sie nicht auf Ihr Geld! Der zur Zahlung verpflichtete Versicherer wird Sie ganz bestimmt nicht über den vollen Zeitraum aufklären. So zumindest die Erfahrung des Verfassers dieses Beitrages. Zur Not muss der Versicherer durch Klage zur Zahlung gezwungen werden.

Denken Sie daran: die Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt im Streitfall alle Kosten!

Weitere Infos unter: www.ra-hartmann.de

Dr. Henning Hartmann

Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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