Nutzungsentschädigung versus Wohnvorteil bei gemeinsamer Immobilie nach Trennung.

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Was steht mir zu, wenn mein Ehepartner in dem gemeinsamen Haus oder der in beiderseitigem Miteigentum stehenden Wohnung bleibt und ich ausziehe?

Zur Beantwortung dieser Frage muss zunächst geklärt werden, was Nutzungsentschädigung oder Wohnvorteil bedeuten.

1. Nutzungsentschädigung

Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung ist gesetzlich in § 1361 b Abs. 3, S. 2 BGB geregelt. 

Hier heißt es: "Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht."

Was aber entspricht der Billigkeit?

Hierzu steht nichts im Gesetz.

Die Rechtsprechung unterscheidet hier zwischen der Trennung und dem endgültigen Scheitern der Ehe.

a) Das Trennungsjahr

In der Trennungszeit kann von dem in dem gemeinsamen Haus/ der gemeinsamen Wohnung verbleibenden Ehegatten nur der sogenannte "angemessene Wohnwert" verlangt werden, der sich danach bemisst, was der Ehegatte für eine eigene Wohnung, die den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht, an Miete zahlen müsste. Richtwert ist hier ein Betrag, der maximal 1/3 seines Nettoeinkommens ausmachen darf. Zahlt der verbleibende Ehegatte die noch für die Immobilie abzutragenden Darlehensverbindlichkeiten, so sind diese von dem ermittelten Wohnwert abzuziehen. Auch verbrauchsunabhängige Nebenkosten, die nicht auch auf Mieter umgelegt werden können, sind, soweit sie der in der Immobilie verbleibende Ehepartner trägt, von dem Wohnwert abzuziehen.
Auf diese Weise ist es möglich, dass die Kosten den angemessenen Wohnwert (= fiktive Miete) übersteigen und ein negativer Wohnwert, d. h. über den Wohnwert hinausgehende Kosten, verbleibt.

Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung setzt voraus, dass der Ehepartner unter Fristsetzung zur Zahlung derselben aufgefordert wurde. Er muss also in Verzug gesetzt worden sein.

Er kann auch nicht rückwirkend sondern erst ab der Inverzugsetzung geltend gemacht werden.


Achtung: 

Wenn Darlehensverbindlichkeiten von dem in der Immobilie verbleibenden Ehegatten allein abgezahlt werden, kann dieser ab Trennung und ohne vorherige Inverzugsetzung rückwirkend ab dem Trennungszeitpunkt die Zahlung der hälftigen Darlehensraten von dem ausgezogenen Ehegatten, der Miteigentümer ist, im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs verlangen.

Oft geht der ausgezogene Ehegatte fälschlicherweise davon aus, dass der andere automatisch verpflichtet sei, die vollen Darlehensraten zu zahlen wenn er im Gegenzug keine Nutzungsentschädigung geltend macht. Das ist ein häufig sehr kostspieliger Fehler.

Zeitlich begrenzt wird die Berücksichtigung nur des angemessenen Wohnwertes anstatt des wirklichen Mietwertes von der Rechtsprechung in der Regel auf das Trennungsjahr.



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