Nutzungswertersatz bei Rückabwicklung eiens PKW-Kaufs - BGH vom 9. April 2014 (VIII ZR 215/13)

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In einem nun veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. April 2014 (Az.: VIII ZR 215/13) wurde über die Frage geurteilt, ob bei der Rückabwicklung eines PKW-Kaufs und der hierbei durchzuführenden Berechnung des Nutzungswertersatzes des Verkäufers, die Mehrwertsteuer zu Lasten des Käufers hinzu zu rechnen ist.

Die Karlsruher Richter haben hierzu entschieden, dass eine Hinzurechnung der Mehrwertsteuer nicht erfolgen darf. Erfolgt eine Rückabwicklung des Kaufvertrags, bei dem der Käufer den PKW an den Verkäufer zurückgibt und dieser dem Käufer den Kaufpreis zurück erstattet, stellt sich stets die Frage, in welcher Höhe sich die in der Zwischenzeit vom Käufer gefahrenen Kilometer wertmindernd auswirken und somit den Betrag des zurück zu erstattenden Kaufpreises mindern.

Hierzu wird die Berechnungsformel:

Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer ./. erwartete Gesamtfahrleistung

angewendet. Da in dieser Berechnungsformel bereits der Bruttokaufpreis (somit inkl. Mehrwertsteuer) angesetzt wird, darf nach Ansicht des BGH ein erneutes/anschließendes Hinzurechnen der Mehrwertsteuer auf den sodann errechneten Betrag nicht mehr erfolgen.

Welche Gesamtfahrleistung eines PKW hierbei anzusetzen ist, hängt von den unterschiedlichen PKW-Typen ab. Im Zweifel ist hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Der Käufer eines PKW sollte daher bei der Berechnung des Nutzungswertersatzes stets genau hinsehen und prüfen, wie der Verkäufer den Nutzungswertersatz exakt berechnet.


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