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„Nymphomaniac 2“: Waldorf Frommer Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Ganz aktuell liegt uns eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft zur Prüfung vor. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf, den urheberrechtlich geschützten Film „Nymphomaniac 2“ in der Internettauschbörse zum Tausch bzw. Download angeboten zu haben.

„Nymphomaniac 2“ ist ein Film aus dem Jahr 2014 und beschäftigt sich überwiegend mit dem Leben von Joe und ihren sexuellen Erfahrungen.

Von einem älteren Herrn wird sie eines Abends in einer Straße bewusstlos entdeckt. Er bringt sie zu sich nach Hause und so beginnt sie ihm nach einiger Zeit, von ihrem Leben und ihren zahlreichen Erfahrungen zu erzählen.

In dem Film zu sehen sind unter anderem Charlotte Gainsbourg, Stellan Skarsgard, Shia LaBeouf, Jamie Bell und Nicole Kidman.

Worauf bezieht sich der Vorwurf konkret?

Der Vorwurf bezieht sich konkret darauf, dass der Abgemahnte den Film zum Download über Internettauschbörsen bereitgestellt haben soll.

Adressat der Abmahnung ist stets der Inhaber des Internetanschlusses, über welchen die vorgeworfene Tat begangen worden sein soll.

Die Kanzlei verlangt mit dem Abmahnschreiben die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 915,00.

Die Abmahnung nach § 97a UrhG (Urheberrechtsgesetz) erfolgt im Auftrag des Verletzten, also des Inhabers des Urheberrechts an der streitgegenständlichen Datei, um dem Adressaten der Abmahnung, also dem vermeintlichen Verletzer des Urheberrechts, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens die Gelegenheit zu geben, den Streit außergerichtlich beizulegen.

Ich weiß nichts von der Rechtsverletzung, wieso erhalte ich die Abmahnung?

Die Abmahnung wird stets an den Inhaber des Internetanschlusses geschickt.

Oftmals kommen aber z. B. Familienangehörige, Mitbewohner oder Freunde des Anschlussinhabers als Verantwortliche für den behaupteten Rechtsverstoß in Betracht, sofern sie zur konkreten Tatzeit Zugriff auf den Anschluss hatten.

Der Anschlussinhaber selbst weiß vielfach nichts von der Rechtsverletzung.

Entscheidend ist also, inwieweit Ihre Verantwortlichkeit reicht. Haben Sie die Tat nicht selbst begangen und haben Sie diese auch nicht gefördert, scheiden Sie als Täter oder sogenannter Störer aus.

Gibt es noch weitere Anforderungen an den Abgemahnten, soweit er weder Täter noch Störer ist?

Liegt der oben genannte Fall vor, obliegt dem Empfänger der Abmahnung allerdings noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Sie müssen dann konkret vortragen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen zur konkreten Tatzeit selbstständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat sich in mehreren Entscheidungen mit dem Thema Filesharing beschäftigt. In einer Entscheidung ist es für die Verneinung einer Täterschaft ausreichend, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

Der Umfang der sekundären Darlegungslast ist allerdings umstritten, sodass die Frage, inwieweit der Anschlussinhaber Nachforschungen anstellen muss, um den tatsächlichen Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln, vom Einzelfall abhängig ist und nicht pauschal beantwortet werden kann.

Ganz aktuell hat der BGH mit Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15, klargestellt, dass der Adressat der Abmahnung im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast lediglich vortragen muss, dass Dritte Zugang zu dem Anschluss hatten und den theoretisch möglichen Täter benennen. Zudem muss er die Nachforschungen lediglich auf den möglichen Zugriff und Namen des potentiellen Täters beziehen.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik.
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten kann es passieren, dass die Abmahnkanzlei sofort vor Gericht geht.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Fazit

Abmahnungen sind gegenüber dem Anschlussinhaber oftmals unbegründet, sodass Sie Ihren konkreten Fall unbedingt von einem Anwalt prüfen lassen sollten.

Wenden Sie sich an uns und nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung aus unzähligen Abmahnverfahren sowie Filesharing – Fällen. Wir zeigen Ihnen in einer ersten kostenfreien Beratung Ihre Möglichkeiten auf und beraten Sie zu der Sachlage in Ihrem konkreten Fall.

Wir streben keinen Vergleich mit der Abmahnkanzlei an, sondern haben uns das Ziel gesetzt, eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • Angebot des kostenlosen Erstgesprächs
  • profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen
  • schnelle und kompetente Kommunikation per Telefon
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

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Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

Ihre Kanzlei Brehm


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