Offene Immobilienfonds: Mussten Bankberater über Aussetzungsrisiko informieren? BGH urteilt: Ja

  • 1 Minuten Lesezeit

Seitdem eine Welle von Aussetzungen die Branche der offenen Immobilienfonds heimsuchte, ist einige Zeit vergangen. Dennoch beschäftigen diese Ereignisse auch aktuell noch verschiedene Gerichte. Es geht um Klagen von enttäuschten Anlegern, die sich mit der beratenden Bank wegen der Anlageberatung streiten. In solchen Verfahren steht regelmäßig folgende Frage im Mittelpunkt: Haben die Bankberater in der Anlageberatung ihre Kunden darauf hingewiesen, dass ein offener Immobilienfonds geschlossen werden kann bzw. hätten sie dies tun müssen? 

Nun hat der Bundesgerichtshof sich mit der Aufklärung zum Schließungsrisiko befasst (Urteile vom 29.04.2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI 130/13). Das Gericht entschied, dass Anleger von ihren Bankberatern einen entsprechenden Hinweis erwarten durften. Dieser grundlegenden Aussage liegt folgende Überlegung zugrunde: Offene Immobilienfonds beruhen auf dem Grundprinzip der jederzeitigen Verfügbarkeit, da die Fondsanteile täglich an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden können. Dieses Grundprinzip wird von einer Ausnahme durchbrochen: Im Fall von Liquiditätsschwierigkeiten ist die Anteilsrücknahme von Gesetzes wegen auszusetzen. Aus diesem Grund mussten die Berater sogar ohne eine entsprechende Nachfrage des Anlegers auf dieses Risiko hinweisen, so der Bundesgerichtshof. Fehlte es an einer solchen Aufklärung, dann wurden Anleger in der Beratung nicht vollständig informiert.

Können Anleger, die selbst von der Schließung und Auflösung eines offenen Immobilienfonds betroffen waren, nun selbst Ansprüche geltend machen? Dies hängt in erster Linie von der individuellen Beratungssituation ab. Zweifeln Anleger an ihrer damaligen Beratung (z. B. weil nicht auf die Möglichkeit einer Rücknahmeaussetzung hingewiesen wurde), sollte die Anlageberatung rechtlich überprüft werden. Anleger, die wissen möchten, wie es um ihren Fall bestellt ist, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten gerichtlich und außergerichtlich zahlreiche Anleger, die in offene Immobilienfonds und Dachfonds investierten.

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll

Beiträge zum Thema