Offene Immobilienfonds – Urteil: Keine Aufklärung über mögliche Auflösung ist Beratungsfehler

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Offene Immobilienfonds genossen lange Zeit einen Ruf als sichere und verlässliche Kapitalanlagen. Daher schreckten nicht wenige Anleger, die in offene Immobilienfonds investiert hatten auf, als binnen weniger Monate zahlreiche offene Immobilienfonds aufgelöst wurden. Viele Anleger wussten nicht, dass die Auflösung überhaupt möglich ist. Die Fonds SEB Immoinvest, CS Euroreal, AXA Immoselect und auch der Fonds DEGI International sind Beispiele für aufgelöste offene Immobilienfonds. Bei dem Fonds DEGI International erstritt die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen bei Oberlandesgericht Oldenburg für eine Anlegerin ein Urteil, das aufzeigt, dass die Anleger über Risiko einer Liquidation informiert werden mussten oder anderenfalls ein Beratungsfehler vorliegt.

Eine Anlegerin hatte im Jahr 2008 Anteile an dem Fonds DEGI International erworben. Dieser hatte drei Monate zuvor die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt und war geschlossen. Der Berater hatte der Anlegerin erklärt, dass die Schließung des offenen Immobilienfonds auf die schwierige Lage am Kapitalmarkt zurückzuführen sei. Was der Berater jedoch nicht erwähnte, waren die Konsequenzen, die aus einer Schließung resultieren können: die Auflösung und die Abwicklung. Hierin erblickte das Gericht einen Beratungsfehler.

Liquidation eines offenen Immobilienfonds ist gesetzlich vorgesehen!

Denn die Auflösung eines offenen Immobilienfonds ist im Investmentgesetz zwingend vorgesehen, wenn zwei Jahre nach der Schließung nicht genügend Geld zur Verfügung steht, um den Fonds wieder zu öffnen. Weiter führte das Oberlandesgericht aus: „Die Liquidation eines Fonds bedeutet in der Regel Verlust für die Anleger." Auch sei die Gefahr einer Auflösung für die Anleger, die „mindestens vorläufig nicht wieder an ihr im Fonds angelegtes Kapital zwecks Deckung ihres monatlichen Geldbedarfs zurückgreifen konnte", nicht dem Anlegerprofil zu vereinen gewesen.

Damit stellt das Oberlandesgericht Oldenburg klar, dass sowohl über das Risiko einer Schließung als auch über das Risiko einer Auflösung aufzuklären ist. Es handelt sich um separate Aufklärungspflichten. Auch führt die Aufklärung über die Schließungsmöglichkeit bzw. eine vorhandene Schließung nicht dazu, dass ein Anleger auch über die Möglichkeit einer Liquidation aufgeklärt ist.

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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