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Offene WLAN-Hotspots sind zulässig

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Hotspot-Betreiber müssen keine Nutzerdaten aufzeichnen. Gesetzlich sind Anbieter freier Internetzugänge dazu zwar befugt, aber nicht verpflichtet. Ein Haftungsrisiko bei Missbrauch bleibt dennoch. Die unterschiedliche Vorgehensweise zweier kommerzieller Hotspot-Anbieter führte zur Frage, welche nun die richtige ist. Ihre Angebote richteten sich unter anderem an Hotels und Gaststätten, die ihren Gästen kostenlose Internetzugänge ermöglichen wollen. Während diese über den späteren Beklagten sofort ins Internet kamen, verlangte der Kläger erst eine Anmeldung auf einer vorgeschalteten Seite.

Datenerhebung ist keine Pflicht

Im späteren Verfahren vor dem Landgericht (LG) München I verlangte er von seinem Konkurrenten, es ihm gleich zu tun. Eine Nutzung ohne vorherige Nutzeridentifikation verstoße gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG). Sie sei notwendig, um urheber- und strafrechtliche Verstöße feststellen zu können. Das gelte auch nach den § 113a und § 113b TKG, obwohl das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Vorratsdatenspeicherung diese 2010 für verfassungswidrig erklärt hatte. Im Übrigen verschaffe der Beklagte sich einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil. Die Richter sahen dafür jedoch keine gesetzliche Grundlage. Das TKG fordert zum einen eine Aufzeichnung, die aber nur für Rufnummern und vergleichbare Kennungen gilt. Da IP-Adressen nicht darunterfallen, ist der betreffende § 95 TKG jedoch nicht einschlägig. Zudem erlaubt dieser die zweckgebundene Datenerhebung, sieht aber keine Pflicht vor. Das gilt auch für die weiteren vom Kläger vorgebrachten TKG-Inhalte. Diese verpflichten lediglich den Anbieter zur Auskunft über von ihm gespeicherte Daten, nicht aber zur Speicherung selbst. Auch wollte das BVerfG die Vorratsdatenspeicherung mit seiner damaligen Entscheidung generell und nicht nur die Datenweitergabe unterbinden. Mangels Verstoß gegen Marktverhaltensregeln liegt auch keine Wettbewerbsverzerrung vor.

Urteil befreit nicht vom Risiko der Störerhaftung

Eine Speicherung ist auch nicht zur Verhinderung rechtswidriger Zwecke erforderlich. Dennoch schützt das Urteil nicht vor den Ansprüchen Dritter, die einen Schaden durch die missbräuchliche Nutzung des offenen Hotspots erlitten haben. Gewerbliche Provider profitieren hierbei zwar vom Providerprivileg. Private Anbieter, die uneigennützig oder unwissentlich einen Weg ins Internet eröffnen, können jedoch etwa wegen rechtswidrig über ihren Zugang heruntergeladener Daten belangt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte 2010 ein entsprechendes, vielkritisiertes Urteil erlassen. Privatleute müssen demnach ihr Funknetzwerk verschlüsseln. Anderenfalls ist laut BGH mangels Providerprivilegs eine Störerhaftung möglich.

(LG München I, Urteil v. 12.01.2012, Az.: 17 HK O 1398/11)

(GUE)
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