Ohne MPU zurück zum Führerschein: So geht`s

  • 3 Minuten Lesezeit

Auch ohne MPU gibt es Wege zurück zur Fahrerlaubnis. Das ist die gute Nachricht. Diese ist umso wichtiger, weil die Möglichkeiten der Anordnung der MPU durch die Führerscheinstellen jüngst erweitert wurden (vgl. Urteil Bundesverwaltungsgericht Aktenzeichen: BVerwG 3 C 3.20).

Aber der Reihe nach. Am Ende eines Strafverfahrens wegen einer nachgewiesenen Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) kommt es zunächst zu einer strafgerichtlichen Verurteilung. Im Rahmen dieses Urteils wird in aller Regel eine Sperrfrist angeordnet, vor deren Ablauf keine Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfolgen darf (§ 69a StGB). Und dann stellt sich für viele erst das eigentliche Problem: die Fahrerlaubnisbehörde ordnet an, dass erst nach Beibringung einer MPU die Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfolgen darf. Dies ist eine beträchtliche Hürde, die für viele als noch einschneidender empfunden wird, als die strafrechtliche Verurteilung selber.

Doch es gibt Möglichkeiten, die MPU zu umgehen. Im Wesentlichen sind dies zwei Wege. Heute will ich Ihnen erläutern, wie die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erfolgen kann, ohne dass die MPU absolviert werden muss.

1.)
Weg Nr.1: Feststellung der Fahreignung im Urteil

Der eine Weg führt über das strafgerichtliche Urteil. Was viele nicht wissen: § 3 III und IV StVG besagt, dass die Behörde an den Inhalt dieses Urteils gebunden ist. Denn § 3 StVG geht als formelles Gesetz der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vor. Die hier angeordnete Bindungswirkung gilt nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern auch für das gesamte Entziehungsverfahren, so dass in diesen Fällen die Behörde schon die Beibringung der MPU nicht anordnen darf. Dies hat u.a. das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 15.7.88 (A.Z. 7 C 46/87 = NJW 1989, 116-118) bestätigt.

Die Begründung: die Entziehung der Fahrerlaubnis i.S.v. §§ 69, 69a StGB ist eine Maßnahme zur Sicherung des Straßenverkehrs. Die Anordnung und Dauer einer Sperrfrist hängen ausschließlich von der Prognose zur Ungeeignetheit ab. Deswegen spricht § 69 II StGB auch von Ungeeignetheit „in der Regel“.

Nun zum Vorgehen. Wenn der Betroffene durch eine Verkehrstherapeutische Maßnahme die Fahreignung nachweisen kann, muss das (Straf)Gericht überzeugt werden, dass Fahreignung vorliegt. Dies gelingt durch entsprechenden Vortrag, eine Verkehrstherapeutische Stellungnahme oder auch einen Beweisantrag. Dieser kann gerichtet sein auf Vernehmung des Verkehrstherapeuten.

Wenn im Urteil des Strafgerichts also die Geeignetheit festgestellt wurde, ist die Behörde hieran gebunden. Die Folge: Keine MPU, die Fahrerlaubnis muss neu erteilt werden.

2.)
Weg Nr.2: Fahrerlaubnis aus dem EU-Ausland.

Als zweiter Weg besteht die Möglichkeit, im EU-Ausland die Fahrerlaubnis zu erwerben, mit der dann auch wieder in Deutschland gefahren werden darf.

bei ordnungsgemäßem Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis ist diese auch in Deutschland gültig. Dies ungeachtet einer eventuellen Vorgeschichte in Deutschland, also auch wenn hier vor Neuerteilung noch die MPU zu absolvieren wäre. ACHTUNG: dies gilt nur, sofern der Erwerb der Fahrerlaubnis nach Ablauf einer in Deutschland laufenden Sperrfrist erfolgte.

Diese Rechtslage folgt aus der Richtlinie 2006/126/EG v. 20.12.06 (sog. dritte Führerscheinrichtlinie) der EU. Bei gültigem Erwerb der Fahrerlaubnis im EU-Ausland darf mit dieser Fahrerlaubnis in Deutschland gefahren werden.

Weiterhin kann grundsätzlich auch die Umschreibung in Deutschland beantragt und im Falle der Weigerung auf Umschreibung der Fahrerlaubnis auf Grundlage von § 30 FeV geklagt werden, wenn die deutsche Behörde, wie so oft, die Umschreibung verweigert. Und zwar vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht. Bei gültigem Erwerb wird die Behörde zur Umschreibung verurteilt. Zu beachten ist aber, dass dies ein langes Verfahren (ca. 2-4 Jahre) bedeutet, und dass eine gültig erworbene EU- (z.B. polnische) Fahrerlaubnis in Deutschland "ohne jede Formalität", also auch ohne Umschreibung, in Deutschland Gültigkeit hat. Hier die wichtigsten, dies klar bestätigenden Fundstellen: Entscheidungen EuGH v. 29.4.2004 – Rs C-476/01 (Kapper), zfs 2004, S.287; EuGH v. 6.4.2006 – Rs. C-227/05 (Halbritter), zfs 2006, S. 416; EuGH v. 26.4.2012 – Rs. C-419/10 (Hoffmann), zfs 2012, 351.

Hinsichtlich der zu erfüllenden Voraussetzungen sollte sich der Betroffene frühzeitig informieren, z.B. wie das Wohnsitzerfordernis erfüllt wird. Denn es sollte alles richtig gemacht werden. Dann ist die Folge: Keine MPU, trotzdem darf in Deutschland gefahren werden.

Ich hoffe, hierdurch weiter geholfen zu haben. Für weitere Fragen wenden Sie sich gerne an unser Büro in Oranienburg über www.ra-hartmann.de.


https://www.ra-hartmann.de/ohne-mpu-zurueck-zur-fahrerlaubnis-so-geht-es-dr.-hartmann-partner.html

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Foto(s): Henning Hartmann

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Henning Hartmann

Beiträge zum Thema