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Oktoberfest: Vom Ozapfn und Verzapfn

  • 3 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Ab Samstag lockt wieder das Oktoberfest Abertausende Besucher zum Singen, Schunkeln und Feiern auf die Theresienwiese. Allerdings herrscht auf dem Münchener Volksfest nicht immer eitel Sonnenschein. Jedes Jahr ereignen sich Unfälle, mit denen sich die Richter vom Amtsgericht (AG) München beschäftigen müssen. Damit Sie die Wiesn gut und gesund überstehen, informiert Sie die Redaktion von anwalt.de über die wichtigsten Verhaltensregeln für die Wiesn.

Wiesn-Regel Nr. 1: Vorsicht, fliegende Feiernde!

Der Aufstieg auf die Bierbank gehört inzwischen zur Tradition des Oktoberfestes. Als das Bierzelt ordentlich in Feierlaune war, stieg eine Besucherin auf die Bierbank. Doch irgendjemand schubste sie. Dabei fiel sie auf ihren Banknachbarn, als der gerade von seiner Maß trinken wollte. Mit dem Krug stieß er an einen Zahn und verletzte sich. Von der Frau forderte er ein Schmerzensgeld in Höhe von 1000 Euro. Aber der Richter sprach ihm nur 500 Euro zu. Er war der Meinung, dass beide Beteiligten eine Mitschuld an dem Unfall tragen. Zum einen muss derjenige, der auf die Bierbank steigt, sich so verhalten, dass er nicht herunterfällt und keinen anderen verletzt. Zum anderen muss jedoch derjenige, der auf der Bank sitzt, seine Umgebung beobachten, wenn er weiß, dass hinter ihm jemand auf der Bank steht.

(AG München, Urteil v. 12.06.2007, Az.: 155 C 4107/07)

Wiesn-Regel Nr. 2: Genug ist genug!

Weil die Bierzelte häufig völlig überlaufen sind, reservieren viele Tische. Es muss jedoch klar sein: Ist die Zeit abgelaufen, muss man den Tisch räumen. Und auch auf dem Gang darf man nicht rumstehen. Ansonsten muss man möglicherweise schmerzhafte Bekanntschaft mit dem Sicherheitsdienst machen. Das musste auch ein Besucher erfahren, der in einer Gruppe unterwegs war und einen Tisch reserviert hatte. Als die Zeit um war, wollte die Besuchergruppe einfach nicht gehen und blieb auf dem Gang stehen. Der Mitarbeiter vom Sicherheitsdienst forderte sie auf, den Gang zu räumen. Aber die Besucher blieben stur und lieferten sich mit ihm ein Wortgefecht. Als einer aus der Gruppe immer aggressiver wurde, hatte der Sicherheitsbeamte schließlich genug und beförderte ihn kurzerhand mit dem Polizeigriff aus dem Bierzelt. Die Folge des Einsatzes war ein verletzter Finger. Allerdings hatte die Klage des Verletzten keinen Erfolg. Nach Ansicht des Richters war der Rauswurf mit diesen Mitteln gerechtfertigt.

(AG München, Urteil v. 23.11.2007, Az.: 223 C 16529/07)

Wiesn-Regel Nr. 3: Flauer Magen? Nicht weiterfahren!

Mit der Maß sollte man maßhalten. Trotzdem kann es vorkommen, dass man zu viel erwischt. In so einem Zustand sollte man sich auf keinen Fall selbst hinter das Steuer setzen. Das dachte sich auch ein Oktoberfestbesucher, der mit flauem Magen ein Taxi nahm. Als er sich übergeben musste, bat er den Fahrer anzuhalten. Aber der beschimpfte ihn nur wegen seines Zustands und fuhr unverdrossen weiter. Schließlich konnte der Fahrgast sich nicht mehr zurückhalten und übergab sich. Für die Reinigung des Taxis forderte der Fahrer Schadensersatz und zog vor das Amtsgericht. Der Richter bestätigte, dass in einem solchen Fall der Fahrgast die Reinigungskosten übernehmen muss. Allerdings reduzierte er den Schadensersatzanspruch des Taxifahrers um die Hälfte, weil er nicht angehalten hatte und trotz Bitten des Fahrgastes weitergefahren war.

(AG München, Urteil v. 02.09.2010, Az.: 271 C 11329/10)

Wiesn-Regel Nr. 4: Stets bremsbereit zur Wiesnzeit!

Mit Betrunkenen haben nicht nur Besucher des Oktoberfestes zu rechnen. Autofahrer, die in der Nähe der Theresienwiese unterwegs sind, müssen sich ebenfalls auf alkoholisierte Personen einstellen, die sich im Rausch nicht mehr entsprechend den Verkehrsregeln verhalten. Nach Meinung eines Münchener Amtsrichters haben Auto- und Motorradfahrer ihre Fahrweise in der Nähe des Oktoberfestes anzupassen. Sie müssen bei betrunkenen Besuchern rechtzeitig anhalten oder ihnen ausweichen können. Weil sie sich nicht entsprechend verhalten hatte, gab das Amtsgericht einer Motorradfahrerin eine 50-prozentige Mitschuld an einem Verkehrsunfall. Als ein Betrunkener bei Rot über die Ampel gelaufen und auf der Straße stehen geblieben war, hatte sie nicht mehr rechtzeitig ausweichen können und war mit ihrer Maschine gestürzt.

(AG München, Urteil v. 15.05.2008, Az.: 331 C 22085/07)

Das Redaktionsteam von anwalt.de wünscht Ihnen eine schöne Wiesn!

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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