Oktoberfest/Wiesn – Anwalt klärt auf

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O'grapscht is

„Eine Hand im Schritt, ein Bein im Gefängnis“ so lautet die Überschrift eines Artikels der Frankfurter Allgemeinen vom 20.09.2018.

Damit es erst gar nicht so weit kommt klärt Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dipl. Jur. Univ. Simeon Feuerstein auf was auf dem Oktoberfest noch erlaubt ist und was nicht.

Die gute Nachricht vorweg: reines Flirten ist und bleibt erlaubt – auch nach dem neuen Sexualstrafrecht. Doch wo hört Flirten auf und wo fängt laut Gesetzgeber sexuelle Belästigung an? Um es vorweg zu nehmen: die Grenzen sind fließend!

Nach § 184 i StGB erfüllt den Grundtatbestand der sexuellen Belästigung, „wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt […]“.

Es droht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, sofern die Verhaltensweise nicht bereits einen anderen Tatbestand mit schwererer Strafandrohung verwirklicht.

Unter § 184 i StGB fallen nunmehr Körperberührungen die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild eine sexuelle Konnotation aufweisen und sich die betroffene Person dadurch belästigt fühlt.

Welches Verhalten ist nun also genau strafbar?

Das ist eine reine Auslegungsfrage, denn was heißt schon genau „sexuell bestimmt“?

Hier hilft die Gesetzesbegründung des § 184 i StGB nicht wirklich weiter: Denn danach soll eine körperliche Berührung dann in sexuell bestimmter Weise erfolgen, wenn sie sexuell motiviert ist.

In Grenzfällen kommt es also drauf an ob der potentielle Täter das potentielle Opfer sexuell motiviert berührt.

Nun ist aber bei aufgedrängten Küssen auf die Wange, Umarmungen oder einem Klaps auf den Po nicht wirklich nach außen ersichtlich ob der Handelnde hier sexuell motivierte Absichten hatte oder ob es sich um - zwar unhöfliche aber dennoch – reine Distanzlosigkeiten handelte. Solche Distanzlosigkeiten mögen unhöflich und ärgerlich sein, jedoch sind zumindest ungefragte Küsse auf die Wange oder Umarmungen in einem heiteren und alkoholbedingt enthemmten Umfeld wie dem Oktoberfest durchaus an der Tagesordnung.

Doch auch für dieses Problem hat der Gesetzgeber eine scheinbare Lösung gefunden, die in der Praxis jedoch ebenfalls nicht weiter hilft.

Nach Auffassung des Gesetzgebers ist nämlich dann von einer sexuellen Belästigung auszugehen, wenn „das Opfer in seinem Empfinden nicht unerheblich beeinträchtigt“ wird.

Es stellt sich hier das große Problem, dass ein Handelnder im Vorfeld nicht weiß ob eine herzliche Umarmung des oder der Angebeteten vielleicht sehr freudig angenommen wird, oder ob sie möglicherweise höchst unerwünscht ist. Fühlt sich dann der oder die Umarmte in seinem bzw. ihrem Empfinden nicht unerheblich beeinträchtigt, so droht schon eine Anzeige wegen sexueller Belästigung. Hier müsste dann nachgewiesen werden, dass die Umarmung nicht sexuell motiviert, sondern eben nur nett gemeint war.

Klar, das ist ein harter Grenzfall. Doch wenn man sich diesen Fall statt mit einer Umarmung mit aufgedrängten Küssen auf die Wange vorstellt, so erkennt man das Problem deutlich.

So sozialadäquat der oder dem Einen auf dem Oktoberfest ein kleines „Bussi“ auch vorkommen mag, so sehr fühlen sich Andere in ihrem Empfinden möglicherweise nicht nur unerheblich beeinträchtigt und bringen dieses Verhalten möglicherweise als sexuelle Belästigung zur Anzeige.

Der ein oder andere Leser mag das übertrieben finden, doch dabei ist zu beachten: Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen aufgedrängten Küssen auf die Wange etwa in der U-Bahn (wohl fast immer höchst unerwünscht) und überraschenden „Bussis“ nach längerem gemeinsamen Schunkeln auf dem Oktoberfest (wohl manchmal höchst erwünscht).

Sie sehen, der Tatbestand der sexuellen Belästigung hat einen uferlosen Anwendungsbereich, da verschiedene Personen sich durch jedes beliebige Verhalten belästigt fühlen können.

Insbesondere geht es hier um keinen objektiven Zustand, sondern um rein subjektives Empfinden. Insoweit erfolgt die Bestimmung der Belästigung nicht nach dem Urteil eines objektiven Dritten wie z. B. dem Richter sondern anhand des Empfindens des Opfers.

Daher mein Rat: „Flirten Sie verbal und wenn Sie das Bedürfnis verspüren Ihrem Gegenüber ein Küsschen zu geben, fragen Sie vorher charmant um Erlaubnis.“

Sollte es dennoch zu Unstimmigkeiten gekommen sein und Sie benötigen nun rechtliche Hilfe:

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dipl. Jur. Univ. Simeon Feuerstein hilft Ihnen gerne!

Es gibt viele Ansatzpunkte sich gegen eine solche Anzeige zur Wehr zu setzen. 

Es muss beispielsweise vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden. Dies wird oftmals nicht vorliegen, denn wie schon der ehemalige BGH Richter Thomas Fischer sagte: Das Maß der Verkennung eigener Attraktivität und Überzeugungskraft ist nach oben hin offen.

In diesem Sinne: Auf eine friedliche Wiesn!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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