Vorwurf Raub auf Oktoberfest: Wann macht man sich wegen Raubes strafbar? Anwalt für Strafrecht aus München

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Gerade auf dem Oktoberfest kommt es vermehrt zur Begehung von Raubtaten. Anlass dafür dürfte die alkoholbedingte Unvorsichtigkeit der Besucher:innen der Wiesn sein. Diese Feierlaune nutzen Täter bewusst aus, welche die Betroffenen oftmals unter Vorhalten eines gefährlichen Werkzeugs zur Herausgabe von Bargeld oder anderen Wertsachen zwingen. 


Wie hoch ist die Strafe für Raub und räuberische Erpressung?

Dabei hat ein solches Verhalten weitreichende Konsequenzen, denn im Falle einer Verurteilung wegen Raub bzw. räuberischer Erpressung droht mindestens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Kommen erschwerende Umstände hinzu wie beispielsweise das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs, so wird der Täter nicht unter drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Wird dieses gefährliche Werkzeug bei dem Raub auch noch verwendet oder Treten ähnlich erschwerende Umstände zur Tat hinzu, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu erkennen. 

In sogenannten minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Maß der Gewalt gering ist oder die Drohung eine geringe Intensität hat.


Wann macht man sich wegen Raub auf dem Oktoberfest strafbar?

Entgegen der allgemeinen Annahme, macht man sich nicht nur dann wegen Raubes strafbar, wenn man mit Einsatz von körperlicher Gewalt (beispielsweise einem Faustschlag ins Gesicht oder einem Tritt gegen den Körper) das Bargeld oder ähnliche Wertsachen der betroffenen Person wegnimmt. 

Vielmehr kann es schon ausreichen, wenn der Täter der betroffenen Person mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht und der Betroffene infolge dessen entweder die Wegnahme des Bargelds geschehen lässt oder dieses selbst herausgibt. Das bedeutet, dass es bereits ausreichen kann, wenn der Täter dem Betroffenen bei Verweigerung der Herausgabe des Geldes damit droht, andernfalls auf diesen einzuschlagen oder anderweitige körperliche Schmerzen zuzufügen oder diesen zu töten. Ob der Täter diese Drohung tatsächlich verwirklichen kann, ist dabei nicht von Belang für dessen Strafbarkeit. Wichtig ist nur, dass der Täter will, dass das Opfer die Verwirklichung seiner Drohung für möglich hält.

Eine Person macht sich gemäß § 249 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Raubes dann strafbar, wenn sie mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache in Zueignungsabsicht wegnimmt. 

Das bedeutet, dass der Täter entweder körperliche Gewalt (beispielsweise Faustschläge oder Tritte) gegen den Betroffenen einsetzt oder beispielsweise damit droht, den Betroffenen entweder körperliche Schmerzen zuzufügen oder diesen zu töten, um auf diese Weise die Sachen des Betroffenen (meist Bargeld oder andere Wertsachen) wegzunehmen. Dabei muss der Täter nicht nur Vorsatz gehabt haben, sondern auch zusätzlich die bewusste Absicht gehabt haben, sich selbst oder einer anderen Person die entwendete Sache zuzueignen.


Polizeiliche Kriminalstatistik zu Raub auf dem Oktoberfest

Laut der Pressekonferenz der Münchener Polizei blieb die Zahl der Gewaltdelikte im Jahre 2023 zwar auf dem Niveau der Vorjahre, allerdings wurde hinsichtlich der verzeichneten Taschendiebstähle ein deutlicher Rückgang um knapp 40 % verzeichnet. Im Vergleich zum Vorjahr (Gesamtzahl: 226) betrugt die Anzahl im Jahr 2023 nur noch 143. Auf dem Gelände der Wiesn sowie dessen Umfeld konnten dabei insgesamt 42 Tatverdächtige festgenommen werden.


Beispiel Vorwurf Raub auf dem Oktoberfest: Raub der Handtasche vor Wiesn-Club

Bei den Wiesn 2023 hat eine Frau zusammen mit ihrer männlichen Begleitung vor dem Wiesn-Club am Alten Kongresszentrum nach ihrer Handtasche gesucht. Daraufhin hatten zwei unbekannte Männer behauptet, die Handtasche gesehen zu haben und lotsen die beiden in einen wenig durchlaufenen Durchgang. Anschließend schlugen sie sowohl der Frau als auch dem Mann mit der Faust ins Gesicht und traten daraufhin noch auf den am Boden liegenden Mann ein, um ihm das Bargeld aus seinem Portemonnaie zu entwenden. Dabei handelt es sich um einen „klassischen“ Raub, der vermehrt auf Veranstaltungen wie etwa den Wiesn durchgeführt wird. Die Fahndung nach den beiden unbekannten Tätern blieb hingegen erfolglos.


Wann droht eine höhere Strafe für Raub?

Jeweils nach § 250 Abs. 1 und Abs. 2 StGB können sogenannte qualifizierende Merkmale beim Raub hinzutreten, die die Tat noch verwerflicher machen und daher eine höhere Strafe vorsehen. In diesen Fällen macht man sich dann des schweren Raubes strafbar.

Der schwere Raub nach § 250 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wohingegen der schwere Raub nach § 250 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu erkennen ist.

In sogenannten minder schweren Fällen ist hinsichtlich beider Varianten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahren vorgesehen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Betroffene die Ungefährlichkeit der Scheinwaffe erkennt, wenn die Wahl des Tatobjekts nur eine geringe Beute verspricht, der Betroffene den Täter provoziert hat oder bei Spontantaten oder finanzieller Notlage. 


Höhere Strafe u.a. bei Beisichführen einer Waffe - Schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 StGB

Wegen des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 StGB macht man sich strafbar, „wenn

  • der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
    1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
    2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
    3. eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
  • der Täter den Raub als Mitglied“ einer (Raub- bzw. Diebes-)Bande zusammen mit einem anderen Bandenmitglied begeht.

(§ 250 Abs.1 StGB)


Mit sich Führen einer Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug

So kann es schon ausreichen, wenn der Täter bei Begehung des Raubs eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt; sprich, dass er dieses beispielsweise in der Hosentasche trug, ohne es überhaupt für den Raub verwendet zu haben. Grund dafür ist die abstrakte Gefährdung des Betroffenen durch die bloße Möglichkeit der Verwendung solch gefährlicher Gegenstände. 

Waffen sind dabei alle beweglichen Sachen, die ihrer Art nach zur Verursachung erheblicher Verletzungen von Personen generell geeignet und bestimmt sind. Dies sind beispielsweise: 

  • Schusswaffen (Bolzenschussgeräte)
  • Stichwaffen (Stilett, Degen)
  • Hiebwaffen (Säbel, Machete)
  • Schlagwaffen (Schlagring, Schlagholz [nunchako], „Totschläger“)
  • Chemisch wirkende Kampfmittel (Pfefferspray, Reizgassprühgeräte)
  • Elektroschock-Geräte

Gefährliche Werkzeuge nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB sind hingegen alle körperlichen Gegenstände, die entweder durch ihre objektive Gefährlichkeit oder subjektive Verwendungsabsicht abstrakt gefährlich werden können. Darunter fallen unter anderem:

  • Messer
  • 28 cm langen, spitz zulaufenden Schraubendreher
  • Teppichmesser
  • Baseballschläger


Droht eine höhere Strafe auch beim Beisichführen einer Scheinwaffe, Spielzeugpistole?

Ja. Ebenso macht man sich des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr.1b StGB dann strafbar, wenn man lediglich eine Scheinwaffe bei sich führt, um so den Widerstand des Betroffenen zu überwinden. Das sind alle Gegenstände, die objektiv betrachtet offensichtlich ungefährlich für Körper und Leben des Betroffenen sind, aber dennoch eine vergleichbare Bedrohungswirkung wie eine echte Waffe für den Betroffenen entfalten. Dies sind nicht nur täuschend echt aussehende Spielzeugpistolen, sondern kann auch ein kurzes gebogenes Plastikrohr sein, das in den Rücken des Betroffenen gedrückt wird und den Anschein eines Pistolenlaufs im Rücken erweckt. Demnach wird hier die bewusste eingesetzte Täuschungswirkung unter Strafe gestellt.


Höhere Strafe wegen Raub u.a. bei Verwenden einer Waffe oder schwerer körperlicher Misshandlung – Besonders Schwerer Raub nach § 250 Abs. 2 StGB

Wegen eines schweren Raubs nach § 250 Abs. 2 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er am Raub

  • „bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet“, 
  • als Mitglied einer Bande eine Waffe bei sich führt oder
  • „eine andere Person
    1. bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
    2. durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.“

(§ 250 Abs.2 StGB) 


Verwenden einer Waffe oder eines sonstigen gefährlichen Werkzeugs

Besonderer Beliebtheit beim Raub erfreut sich die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs. Dieser Begriff unterscheidet sich vom Begriff des gefährlichen Werkzeugs in Absatz 1 und richtet sich hier nach der Frage, ob der verwendete Gegenstand nach seiner Art und seiner Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Neben dem Bierkrug auf den Wiesn können dies beispielsweise auch folgende Gegenstände sein:

  • Holzknüppel
  • Brennende Zigarette
  • Teppichmesser
  • (stabiler) Kugelschreiber
  • Elektroschock-Gerät
  • Pfefferspray
  • Schwerer Stein
  • Scheren
  • Turnschuhe


Beispiel Raub auf Oktoberfest: Raub unter Einsatz von Butterflymesser

Auf dem Erfurter Oktoberfest wurden 2023 zwei Kinder im Alter von zehn und 13 Jahren von zwei Jugendlichen ausgeraubt. Die beiden jugendlichen Täter lockten dabei die beiden Kinder hinter ein Fahrgeschäft und bedrohten sie dort mit einem Butterflymesser, wobei sie die Herausgabe von Bargeld forderten. Dieser Forderung kamen die beiden Kinder nach. Mit der Drohung unter Verwendung des Butterflymessers haben sich die beiden Jugendlichen demnach gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.


Wann macht man sich auf dem Oktoberfest wegen räuberischer Erpressung strafbar?

Ähnliche Voraussetzungen wie der Raub hat die räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB. Nimmt jedoch der Täter das Bargeld nach dem äußeren Erscheinungsbild vom Betroffenen weg (z.B. Herausreißen aus der Hand, Entnahme des Geldes aus Brieftasche), so handelt es sich um einen Raub nach § 249. Gibt der Betroffene nach dem äußeren Erscheinungsbild das Geld an den Täter hingegen heraus, so handelt es sich um eine räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB.


Wie hoch ist die Strafe für räuberische Erpressung?

Bei der räuberischen Erpressung wird der Täter gleich einem Räuber bestraft. Hinsichtlich des Strafrahmens gibt es also keine Unterscheidungen. Es droht also grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.


Wann macht man sich auf dem Oktoberfest wegen räuberischen Diebstahls strafbar?

Darüber hinaus kann es ebenfalls vorkommen, dass sich der Täter wegen des räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB strafbar macht. Das ist häufig dann der Fall, wenn der Täter beispielsweise bereits die Handtasche gestohlen hat, dann jedoch zwecks Beutesicherung bei der Flucht entweder Gewalt anwendet und mit der Anwendung einer solchen droht. 


Wie hoch ist die Strafe für räuberischen Diebstahl auf dem Oktoberfest?

Auch für räuberischen Diebstahl droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Wie auch bei der räuberischen Erpressung bestehen hinsichtlich der Strafandrohung keine Unterschiede zum Raub.


Vorwurf Raub, räuberische Erpressung oder räuberischer Diebstahl nach dem Oktoberfest – was soll ich tun?

Sollten Sie eine Vorladung mit dem Vorwurf Raub auf dem Oktoberfest erhalten haben, gilt es zunächst Ruhe zu bewahren und zum Tatvorwurf zu schweigen. Wenden Sie sich am besten so bald wie möglich bei einem erfahrenen Anwalt für Strafrecht in München. Dieser wird nach umfassender Akteneinsicht eine passende Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten und Ihnen genau erklären, wie es nun weitergeht und ob der gegen Sie erhobene Vorwurf Bestand haben kann.

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