Old English Bulldog – Kann eine Old English Bulldog als “Listenhund “ eingestuft werden?

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Einstufung eines Old English Bulldog als Hund bestimmter Rasse nach § 10 I LHundG NRW

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 30.03.2017, AZ.: 20 K 5754/16

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Halterin eines sogenannten Old English Bulldogs. Nach einer ersten Begutachtung durch die Behörde forderte die Stadt zur Feststellung der Rasse die Klägerin dazu auf, ihren Hund beim örtlichen Veterinäramt vorzustellen.

Das Veterinäramt stellte fest, dass es sich bei dem Hund um einen muskulösen Mischlingsrüden mit markanten und signifikanten phänotypischen Rassemerkmalen eines American Bulldogs handelte, womit der Hund gemäß § 10 erlaubnispflichtig wurde.

Daraufhin teilte die Stadt teilte der Klägerin das Ergebnis der Beurteilung mit und forderte sie auf, die nach § 10 I LHundG NRW erforderlichen Erlaubnisunterlagen für die Haltung eines American Bulldogs vorzulegen.

Die Hundehalterin widersprach jedoch der durch das Veterinäramt vorgenommenen Einordnung des Hundes. Die Stadt (Ordnungsamt) jedoch stellte durch Bescheid fest, dass der Hund ab sofort als American Bulldog-Mischling einzuordnen wäre und damit ein Hund bestimmter Rasse im Sinne des § 10 I sei. Mit den phänotypischen Feststellungen des Amtsveterinärs begründete die Stadt den Bescheid.

Gegen diesen Bescheid reichte die Hundehalterin Klage ein. Sie gab in der Klage an, dass es sich bei dem Hund um einen Old English Bulldog handele und nicht um eine American Bulldog-Kreuzung. Dabei käme es nicht darauf an, dass die Rasse Old English Bulldog keine FCI-Anerkennung habe.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Die Klage wies das Gericht als unbegründet zurück. Die Einstufung des Hundes als American Bulldog-Mischling gemäß § 10 LHundG NRW ist rechtmäßig und verletze die Klägerin somit nicht in ihren Rechten.

Unter anderem gehören zu den Hunden bestimmter Rassen im Sinne des § 10 LHundG American Bulldogs sowie deren Kreuzungen. Der Norm nach kommt es für die Einordnung als Kreuzung dabei nur auf den biologisch-zoologischen Kreuzungsbegriff an. Unbeachtlich dabei ist, in welcher Generation oder mit welchem Erbteil der Mischling von einem der dort genannten Rassen abstammt. Laut dem Wortlaut der Bestimmung für den Kreuzungsbegriff des § 10 (1) käme es insbesondere nicht auf den Phänotyp des Hundes an, anders als dies bei „gefährlichen“ Hunden gemäß § 3 II LHundG NRW der Fall ist. 

Wegen einer fehlenden planwidrigen Regelungslücke scheide eine analoge Anwendung des §3 II aus. Eine beschränkende Auslegung bezüglich dessen, dass eine Kreuzung nur von der Norm erfasst wird, wenn sie auch phänotypische Merkmale einer dort aufgelisteten Rasse zeigt, ist nach Auffassung des Gerichts nach dem Wortlaut des § 10 I nicht möglich.

Die Richter entschieden, dass es sich bei dem Hund der Klägerin nach den vorgenannten Kriterien um eine Kreuzung gemäß des §10 I handele. Dies ergäbe sich daraus, dass es sich bei Old English Bulldogs um eine Rückzüchtung zur Hälfte aus English Bulldogs und im restlichen aus Bullmastiffs, American Bulldogs und Pitbull Terriern handele. Folglich sind so mindestens 1/3 Hunde bestimmter Rassen (§ 3 und § 10 LHundGNRW) eingekreuzt. Solange der Old English Bulldog, maßgebend hier vom VHD, nicht als eigene Rasse in Deutschland anerkannt ist, fällt ein solcher Hund entweder unter die Regelung des § 10 I oder bei deutlichem hervortreten des Phänotyps des Pitbulls unter § 3 II LHundG NRW.

Im vorliegenden Fall komme es aber gar nicht darauf an, ob eine Kreuzung von Hunden bestimmter Rassen nach § 10 I auch phänotypische Merkmale dieser Rassen aufweisen muss oder nicht, da nach Feststellung der Amtsveterinäre der Hund der Klägerin eindeutige Merkmale eines American Bulldogs aufweise. Somit war nach Ansicht des Verwaltungsgerichts die Einordnung des Hundes als Hund bestimmter Rasse im Sinne des § 10 I LHundG NRW rechtmäßig. 

Zwischenzeitlich wurde beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Über den Zulassungsantrag wurde bisher nicht entschieden. 


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