OLG Brandenburg: Nebenjob für unterhaltspflichtigen Elternteil

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Kann ein zur Unterhaltszahlung verpflichteter Elternteil den Mindestunterhalt nicht zahlen, hat er eine sogenannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das heißt, er muss seine Arbeitskraft optimal einsetzen, um sein Einkommen zu erhöhen. Das kann auch bedeuten, dass er einen Nebenjob annehmen muss.

Die Eltern stritten um den Unterhalt für ihren Sohn, der bei der Mutter lebt. Diese hatte für ihn in wechselndem Umfang Unterhaltsvorschuss bezogen und forderte nun vom Vater des Kindes den Mindestunterhalt, auch rückwirkend.

Der Mann behauptete, leistungsunfähig zu sein. Er arbeite zurzeit 30 Wochenstunden zum Mindestlohn. Darüber hinaus habe er eine weitere Unterhaltsverpflichtung für seine 2017 geborene Tochter, mit deren Mutter er in einer Haushaltsgemeinschaft lebe.

Nebenjob um Mindestunterhalt zu zahlen
Der Vater muss zahlen, entschieden das Amtsgericht in erster und das Oberlandesgericht in zweiter Instanz. Er könne sich nicht auf sein tatsächliches Einkommen zurückziehen, da er gegenüber seinem Sohn eine verschärfte Erwerbsobliegenheit habe. Bemühe er sich nicht genug um ein ausreichendes Einkommen, müsse er sich ein (fiktives) erzielbares Einkommen zurechnen lassen.

Für Unterhaltszahlung auch mehr als 40 Wochenarbeitsstunden 
„Die ... gesteigerte Obliegenheit, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und einträgliche Erwerbstätigkeiten auszuüben, trifft auch den berufstätigen Unterhaltsschuldner, dessen vorhandenes Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht ausreicht.“ Er sei verpflichtet, sich um besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten zu bemühen. Das umfasse auch eine Tätigkeit von mehr als 40 Wochenarbeitsstunden bis zu 48 Stunden – einschließlich Nebentätigkeiten.

Die Richter gingen konkret auf die Möglichkeiten des Vaters ein. Er verfüge über zwei abgeschlossene Ausbildungen, eine als Maler und Lackierer, eine weitere als Kfz-Mechatroniker. Er könnte auf Grundlage der durchschnittlichen Ecklöhne im Maler- und Lackierergewerbe ein bereinigtes Nettoeinkommen erwirtschaften, das ihm trotz seines zweiten Kindes ohne weiteres die Zahlung des Mindestunterhalts ermöglichen würde.

Auch auf Grundlage eines vom Amtsgericht veranschlagten Nettoeinkommens von nur 1.414 Euro ergebe sich nichts anderes. Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit umfasse auch Nebentätigkeiten. Auch wenn der Unterhaltsschuldner mit einem weiteren eigenen Kind und seiner Partnerin zusammenlebe, sei ihm trotzdem eine Nebentätigkeit zumutbar.

Brandenburgisches Oberlandesgericht am 4. September 2019 (AZ: 13 UF 77/19)

Quelle: ARGE FamR im DAV


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