OLG Celle zur Haftung beim berührungslosen Unfall (Urteil vom 13.12.2023, AZ.: 14 U 32/23)
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Das OLG Celle hat in seinem Urteil vom 13.12.2023, AZ.: 14 U 32/23 entschieden, dass auch beim berührungslosen Unfall der Anscheinsbeweis Anwendung finden.
Danach spricht, wie auch bei einem Auffahrunfall, der Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verkehrsverstoß des Hinterherfahrenden, wenn ein Motorradfahrer nicht mehr rechtzeitig auf eine Gefahrenlage reagieren kann und die Kollision mit dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug lediglich durch einen Sturz verhindern kann.
In diesem Fall befuhr der Kläger mit seinem Motorrad die B-Straße in Richtung H. Vor dem Kläger fuhr ein weiteres Fahrzeug. Die Beklagte befuhr die Gegenfahrbahn, welche durch ein Müllwagen blockiert war. Die Beklagte versuchte dann an diesem Müllwagen vorbeizufahren und wechselte hierzu auf die Gegenfahrbahn. Daraufhin bremste das vor dem Kläger befindliche Fahrzeug ab, um eine Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug zu verhindern. Der Kläger machte eine Vollbremsung, um nicht mit dem vor ihm befindlichen Fahrzeug zu kollidieren. Dies gelang, allerdings stürzte der Kläger dabei und verletzte sich. Er begehrt daher Schadensersatz von der Beklagten und dem dahinter stehende Versicherer.
Das OLG Celle entschied nun, dass der Kläger 40 % seines Schadens ersetzt verlangen darf. Die Beklagte habe gegen § 6 StVO verstoßen, indem sie an einem Hindernis vorbeigefahren ist, ohne entgegenkommenden Verkehr vorbeizulassen. Sie hätte hier prüfen müssen, ob Gegenverkehr vorhanden ist, bevor sie das Müllauto überholte.
Allerdings, so das OLG, spricht auch der Anscheinsbeweis gegen den Kläger. Es sei zwar nicht zu einem Auffahrunfall zwischen dem Kläger und dem vor Ihm befindlichen Fahrzeug gekommen, die Grundsätze zum Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden sind aber anwendbar, da die Lebenserfahrung, wie im Fall einer Auffahrkollision auch, dafür spricht, dass die Ursache für den Sturz, das eigene Fehlverhalten infolge zu geringen Abstands oder Unaufmerksamkeit ist, wenn nur durch einen vorherigen Sturz eine Kollision mit dem Vorausfahrenden verhindert wird.
Da der Kläger aber nicht rechtzeitig bremsen konnte, ohne einen Sturz zu verhindern, greift der Anscheinsbeweis zu seinen Lasten. Sein Verhalten war sorgfaltswidrig und hat für den Sturz gesorgt, weshalb ihm diesbezüglich auch die höhere Haftung trifft. Schließlich habe der Vorausfahrende bremsen können, ohne dass es zu einer Kollision mit der Beklagten kam.
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