OLG Düsseldorf: Porsche haftet wegen unzulässiger Abschaltvorrichtung in Cayenne

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.01.2020 (I-13 U 81/19) die Haftung der Porsche AG für den Einbau einer unzulässigen Abschaltvorrichtung wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bestätigt. Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte mit Bescheid vom 22.01.2018 den Rückruf der Fahrzeuge angeordnet.

Sachverhalt

Der Kläger erwarb am 19. Februar 2016 von einem Händler einen Porsche Cayenne zu einem Kaufpreis von 70.754,19 €. In das Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Herstellers Audi 3.0 l EU 6 verbaut. Mit Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 22.01.2018 wurde der Rückruf des Fahrzeugs zwecks Entfernung einer unzulässigen Abschaltvorrichtung durch Aufspielen eines Software-Updates angeordnet.

Wegen dieses Umstandes nahm der Kläger den Händler und den Hersteller des Fahrzeugs kauf- und schadensersatzrechtlich in Anspruch.

Verfahren

Der Klage des Kunden gab das Landgericht Mönchengladbach weitgehend statt. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nun mit Urteil vom 30.01.2020 weit überwiegend zurückgewiesen und die Haftung der Porsche AG damit bestätigt.

Porsche haftet für Schummel-Software

Für die Richter des Oberlandesgerichts stand es außer Zweifel, dass der Kunde ein Fahrzeug unter normalen Umständen nicht gekauft hätte, das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte und dessen Hersteller die behördlicherseits gleichwohl erteilte Typengenehmigung durch Täuschung erschlichen hat. Denn der Kunde muss befürchten, dass die Typengenehmigung ganz oder teilweise widerrufen wird und er das Fahrzeug in dieser Folge nicht mehr nutzen darf. Etwas anderes gilt nach Ansicht des OLG Düsseldorf nur dann, wenn dem Kunden das Risiko bekannt war und er dieses bewusst in Kauf genommen hat, bspw. weil er deswegen einen Preisnachlass erhält. So lag der Fall jedoch nicht.

Porsche handelte vorsätzlich

Das Oberlandesgericht hat gleichfalls festgestellt, dass der Porsche AG ein vorsätzliches Handeln zur Last zu legen ist. Der Porsche AG hätte es oblegen, den Kunden über diese Umstände aufzuklären. Dies hat sie absichtlich unterlassen, so das OLG. Der Kaufvertragsschluss war daher die Folge einer Täuschung. Wäre dem Kunden bekannt gewesen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, hätte er den Vertrag nicht geschlossen.

Richter werfen Porsche ein Handeln aus Profitinteresse vor

Die Richter des Oberlandesgerichts ließen auch keinen Zweifel daran, dass das Verhalten der Porsche AG sittenwidrig war. Für das Oberlandesgericht lag es auf der Hand, dass das Verhalten der Porsche AG „einzig und allein dazu diente, sich auf rechtswidrigem Wege Wettbewerbsvorteile zu verschaffen und dadurch die Unternehmensgewinne in nicht unerheblicher Art und Weise zu steigern“. Ein solches Verhalten stuft das Gericht als verwerflich und damit sittenwidrig ein.

Porsche kann die Verantwortung auch nicht auf Audi schieben

Den Versuch der Porsche AG, die Verantwortlichkeit an den Hersteller des Motors, die Audi AG abzuschieben, gaben die Richter beim OLG ebenfalls eine Absage. Die Richter glaubten Porsche nicht, dass diese auch nach Bekanntwerden des VW-Abgasskandals im Jahr 2015 bei Audi nicht nachfragten, wie der in ihre Fahrzeuge verbaute Motor funktioniere.

Vielmehr hätte Porsche spätestens nach dem 2. November konkreten Anlass gehabt, die in ihre Pkw eingebauten Motoren des Herstellers Audi nochmals genau auf ihre Funktionsweise und ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Das Schreiben der US-Umweltbehörde EPA war ein Alarmzeichen, dass die Porsche AG zum Anlass für Prüfungen hätte nehmen müssen. Sie durfte hiervor nicht die Augen verschließen und ihre Geschäfte ungerührt weiterbetreiben. Hierdurch nahm sie es jedenfalls billigend in Kauf, dass ihre potenziellen Kunden über das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung getäuscht wurden.

Porsche muss beweisen, was der Vorstand wusste

Auch der Einwand der Porsche AG eine Haftung scheitere an der Kenntnis des Vorstandes von diesen Vorgängen, wies das OLG zurück. Porsche treffe eine sekundäre Darlegungslast in Bezug auf die Kenntnis des Vorstandes, so die Richter am Oberlandesgericht. Dieser war Porsche nicht nachgekommen.

Keine Verjährung der Ansprüche

Ansprüche von Porsche-Kunden sind auch nicht verjährt. Die Kunden konnten keinesfalls vor dem 22.01.2018 Kenntnis von den Umständen erlangen. Verjährung kann daher frühestens am 31.12.2021 eintreten.

Gute Chancen für Porsche-Kunden

Porsche-Kunden, die einen Porsche Cayenne erworben haben, der von einer Rückrufaktion betroffen ist, haben gute Chancen auf eine Rückabwicklung des Kaufgeschäfts. Wir zeigen betroffenen Kunden im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung die rechtlichen Möglichkeiten auf.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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