OLG Düsseldorf verurteilt VW zu Rücknahme von Dieselfahrzeugen
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In den Jahren 2012 und 2015 hatten zwei Kläger Fahrzeuge erworben, in denen der vom Abgasskandal betroffene Motortyp EA 189 verbaut war. In den beiden Verfahren (AZ: I-18 U 58/18 und I-18 U 16/18) fällte der 18. Zivilsenat am 18.12.2019 die ersten Urteile des OLG Düsseldorf, in denen der Hersteller von Fahrzeugen mit unerlaubter Absperreinrichtung in Anspruch genommen wurde. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
VW muss betroffene Fahrzeuge zurücknehmen
Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Volkswagen AG dem jeweiligen Käufer des betroffenen Dieselfahrzeugs Schadenersatz zu leisten hat aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Diese liege in der unternehmerischen Entscheidung begründet, dass Motoren mit einer unzulässigen Absperreinrichtung in diversen Fahrzeugtypen verbaut wurden und die PKW mit einer so erschlichenen Typengenehmigung in den Verkehr gebracht wurden. Gemäß der beiden Urteile muss VW die Fahrzeuge zurücknehmen.
Anrechnung von Nutzungsentschädigung
Die Käufer, die ihre Fahrzeuge für knapp 35.000 EUR und 30.000 EUR gekauft hatten, erhielten nach Anrechnung einer Nutzungsentschädigung Schadenersatz in Höhe von 22.000 EUR und 24.000 EUR. Das OLG Düsseldorf entschied des Weiteren, dass den Klägern keine Zinsansprüche auf den gezahlten Kaufpreis zustehen, da ihnen das Geld aufgrund der Nutzung der Fahrzeuge nicht ohne Gegenwert entzogen war.
Rechtsanwalt Henry Pfitzmann von der Rechtsanwaltskanzlei Bender & Pfitzmann aus Düsseldorf empfiehlt allen Besitzern betroffener Fahrzeuge sich über ihre Rechte zu informieren und wichtige Fristen nicht verstreichen zu lassen. Die Kanzlei Bender & Pfitzmann hat dazu eine kostenlose Erstberatung eingerichtet.
Bender & Pfitzmann Rechtsanwälte PartG mbB
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