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OLG Hamburg: Segway ist ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 316 StGB

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Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit einem Beschluss vom 19.12.2016, Aktenzeichen: 1 Rev 76/16, entschieden, dass ein Segway ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 316 StGB ist und daher die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille liegt.

Im vorliegenden Fall fuhr der Angeklagte im Dezember 2015 mit seinem Segway auf dem Gehweg. Da er zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille aufwies, wurde er vom Amtsgericht Hamburg-Bergedorf wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde dem Mann die Fahrerlaubnis entzogen und eine einjährige Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. Nachdem seine Berufung vor dem Landgericht Hamburg erfolglos blieb, wendete er sich mit seiner Revision an das Oberlandesgericht.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat die Verurteilung bestätigt und die Revision zurückgewiesen. Der zuständige Senat ist hier zu dem Entschluss gekommen, dass der für alle Führer von Kraftfahrzeugen geltende Grenzwert von 1,1 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit auch für den Führer eines Segways gelte. Nach Ansicht der Richter handele es sich bei einem Segway nämlich um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 316 StGB. Dabei handele es sich um ein elektromotorengetriebenes Ein-Personen-Transportmittel, welches von den maßgeblichen Begriffsbestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes erfasst werde. Zudem seien Segways in verschiedenen Vorschriften und Gesetzen erfasst. Dabei sei es unter anderem anerkannt, dass ein Segway nach § 1 PflVG versicherungspflichtig ist.


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