OLG Hamm bestätigt Widerrufsrecht des Verbrauchers trotz einvernehmlicher Vertragsaufhebung

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Viele Banken legen ihren Kunden für den Fall, dass diese aufgrund des Verkaufs der Immobilie aus dem Darlehensvertrag entlassen werden möchten, eine entsprechende Vereinbarung vor, mit welcher diese gegenüber der Bank bestätigen müssen, dass sie mit der Höhe der zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung einverstanden sind.

Aufgrund dieser Vereinbarung haben einige Gerichte einen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags nach erfolgtem Widerspruch verneint, da bezüglich der Aufhebung des Darlehensvertrages eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde, welche auch dann Bestand habe, gleichgültig, ob dem Kunden noch tatsächlich ein Widerrufsrecht zugestanden habe oder nicht. Es sei dann treuwidrig, wenn sich dann der Kunde noch auf sein Widerrufsrecht berufen könne.

Dieser Auffassung ist das OLG Hamm mit einer Entscheidung vom 25.03.2015 ausdrücklich entgegengetreten. Danach kann der Darlehensvertrag durch den Darlehensnehmer auch dann noch widerrufen werden, wenn der betreffende Darlehensvertrag zwischenzeitlich einvernehmlich aufgehoben worden ist. Als Begründung führte das OLG Hamm an, dass dies erst recht gelten müsse, wenn man berücksichtigt, dass die Bank ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, den Darlehensnehmer durch die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung entsprechend nachzubelehren. Zudem war es eine gesetzgeberische Entscheidung, das Widerrufsrecht nicht nach einem bestimmten Zeitraum erlöschen zu lassen, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung nicht erfolgt war. Diese gesetzgeberische Wertung könne nicht dadurch unterlaufen werden, dass bei den Banken das Recht zugebilligt, sich der Haftung unter Berufung auf eine Treuwidrigkeit des Darlehensnehmers zu entziehen.

Damit stärkt das OLG Hamm auch in diesem Punkt die Position der Verbraucher. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob sich dieser Auffassung auch weitere Oberlandesgerichte entsprechend anschließen werden. Eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH existiert zu diesem Punkt bislang noch nicht.

OLG Hamm, Urteil vom 25.03.2015, 31 U 155/14


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