OLG Hamm: Fahrverbot wegen verbotenen Telefonierens

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Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 24.10.2013 (3 RBS 256/13) entschieden, dass gegen einen wegen verbotener Handynutzung verkehrsordnungswidrig vorbelasteten Verkehrsteilnehmer bei einer erneuten einschlägigen Verkehrsordnungswidrigkeit ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden kann.

Der im Außendienst beschäftigte Fahrer benutzte während der Fahrt ein Mobil- oder Autotelefon, das er in der rechten Hand an das rechte Ohr hielt. Das Amtsgericht belegte den Autofahrer aufgrund dieses vorsätzlichen Verkehrsverstoßes mit einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot.

Gegen die erstinstanzliche Verurteilung legte der betroffene Autofahrer Rechtsbeschwerde ein. Damit hatte er jedoch keinen Erfolg. Das OLG Hamm hat das verhängte Fahrverbot bestätigt. Mit der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße habe der Verkehrsverstoß nicht angemessen geahndet werden können.

Ein Fahrverbot könne auch wegen beharrlicher Pflichtverletzung erlassen werden, wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue missachtet werden. Bei seiner Entscheidung berücksichtigte das OLG Hamm den Umstand, dass der betroffene Autofahrer innerhalb von weniger als 12 Monaten bereits dreimal wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren rechtskräftig verurteilt worden war.

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Rechtsanwalt Robin Neuwirth

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