OLG Köln: Ein Ehegatte haftet nicht generell für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing

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Das OLG Köln hatte sich in seiner Entscheidung vom 16.05.2012 mit der Frage zu befassen, wann der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing haftet, die von seinem Ehepartner begangen wurden, der den Anschluss ebenfalls benutzt.

In dem vom OLG Köln zu entscheidenden Fall wurde über den Internetanschluss der Ehefrau ein Computerspiel zum Herunterladen mittels Filesharing angeboten. Der Rechteinhaber mahnte daraufhin die Ehefrau wegen der Verletzung von Urheberrechten ab. Die beklagte Ehefrau brachte im anschließenden Verfahren vor, dass nicht sie selbst, sondern ihr inzwischen verstorbener Ehemann die Rechtsverletzungen begangen habe. Der Internetanschluss sei auch hauptsächlich von ihrem Ehemann genutzt worden.

Das OLG Köln führt in seiner Entscheidung aus, es stehe nicht fest, dass gerade die Beklagte für die über den Internetanschluss begangenen Rechtsverletzungen verantwortlich sei und deshalb auf Unterlassung und Schadensersatz hafte. Zwar gebe es eine Vermutung dahingehend, dass regelmäßig der Anschlussinhaber auch der Täter der Rechtsverletzung sei. Sofern jedoch der Anschlussinhaber erfolgreich Umstände vortragen könne, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergebe, werde diese Vermutung erschüttert. Dafür genüge es regelmäßig, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers - wie zum Beispiel der Ehegatte - selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können.

In Bezug auf die Frage, ob ein Anschlussinhaber auch für Rechtsverletzungen haftet, die nicht er selbst, sondern eine dritte Person begangen haben, entschied das OLG Köln, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöst. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Anschlussinhaber Kenntnis davon habe, dass der Ehepartner den Anschluss für rechtswidrige Zwecke nutzt.

So gehen Sie bei Erhalt einer Abmahnung richtig vor:

Unterschreiben Sie keinesfalls ohne vorherige Beratung die beigefügte Unterlassungserklärung. Dies könnte zu Ihrem Nachteil als Schuldeingeständnis gewertet werden. Ebenso wenig ist es zu empfehlen, ohne vorherige Beratung selbst eine Unterlassungserklärung zu verfassen oder ein Muster aus dem Internet zu verwenden. Lassen Sie mit anwaltlicher Hilfe eine modifizierte Unterlassungserklärung erstellen, die Ihrem Fall gerecht wird.

Nehmen Sie keinesfalls selbst Kontakt mit der abmahnenden Kanzlei auf.

Zahlen Sie die geforderten Beträge nicht sofort. Häufig kann eine Zahlung ganz vermieden werden. Aber auch wenn dies im Einzelfall nicht möglich sein sollte, kann meist zumindest der zu zahlende Betrag deutlich reduziert werden.

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Rechtsanwalt Robin Neuwirth

Tel.: 0711 - 25383785



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