OLG Köln: Kein Zirkelschluss und keine Willkür bei der Ablehnung eines Beweisantrages erlaubt!

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Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 11.05.2023, Az. 1 ORBs nochmals klargestellt, dass eine nur prozessordnungswidrige Behandlung von Beweisanträgen noch keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs bedeutet. Erst wenn die Ablehnung willkürlich erscheint, es also keine auf das Gesetz gestützte und nachvollziehbare Begründung gibt, kann eine Rechtsbeschwerde auch. Dies gilt besonders in den Fällen, in denen ein Einwand gegen das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens mit dem Hinweis auf die Standardisierung abgeschmettert wird – dies stellt einen angreifbaren Zirkelschluss dar.


Im vom Oberverwaltungsgericht Köln zu entscheidenden Fall hatte die Verteidigung die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass nicht das Fahrzeug des Betroffenen, sondern das eines Dritten gemessen worden sei. Das Amtsgericht hat dies mit der Standard-Begründung abgelehnt, dass es sich um ein standardisiertes PTB-Verfahren handele und die Überprüfung durch einen Sachverständigen deshalb nicht erforderlich sei.


Gericht darf Beweisanträge nicht willkürlich ablehnen

Die hiergegen erhobene Gehörsrüge war erfolgreich. Das Oberlandesgericht hielt die behauptete Fehlmessung nicht von vornherein abwegig, weshalb der Beweisantrag nicht mit der gegebenen Begründung hätte abgelehnt werden dürfen. Der Zirkelschluss sei willkürlich gewesen und habe keinen sachlichen Gehalt gehabt und die Verteidigungsmöglichkeit zu Unrecht abgeschnitten. Deshalb liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 GG vor.


Ablehnung eines Beweisantrages muss nachvollziehbar sein

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln fügt sich in die Rechtsprechung anderer Obergerichte ein und zeigt auf, dass Richter die Ablehnung eines Beweisantrages nachvollziehbar begründen müssen.


Verteidigungsmöglichkeiten voll ausschöpfen, ggf. Privatgutachten einholen

Wenn nicht nur das Messverfahren allgemein, sondern Einzelheiten gerügt werden, muss das Gericht in der Regel ein Gutachten einholen, da ihm die entsprechende technische Sachkunde fehlt. Diese Einzelheiten lassen sich am besten durch Einholung eines eigenen Gutachtens (meist von der Rechtsschutzversicherung gedeckt) ermitteln.


Als erfahrener und bundesweit tätiger Fachanwalt für Verkehrsrecht und Verteidiger in Bußgeldsachen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. 


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