FG Köln Urteil – 1,3 Millionen Euro sind kein "Trinkgeld"

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In einem aufsehenerregenden Urteil hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden, dass Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro und 1,3 Millionen Euro an die Prokuristen eines Unternehmens nicht als steuerfreie Trinkgelder im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) qualifiziert werden können.

Der Fall im Überblick

Die Zahlungen wurden von einem an einer GmbH beteiligten Unternehmen an zwei Prokuristen geleistet. Die Prokuristen machten in ihren Einkommensteuererklärungen geltend, dass diese Zahlungen als "Trinkgelder" gemäß § 3 Nr. 51 EStG zu qualifizieren und damit steuerfrei seien. Sie argumentierten, dass das Geld im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen von einem Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich zum gezahlten Arbeitslohn gewährt worden sei.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln

Das FG Köln folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass die Zahlungen aufgrund ihrer Höhe und der Gesamtumstände nicht als steuerfreie Trinkgelder anzusehen sind. Obwohl der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals noch enthaltene Freibetragsgrenze von 1.224 Euro abgeschafft hatte, beabsichtigte er nicht, den Begriff des Trinkgelds gänzlich unbegrenzt zu lassen. Die Zahlungen von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Millionen Euro überstiegen deutlich das, was nach allgemeinem Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden kann.

Trinkgeld im klassischen Sinne

Das FG Köln wies darauf hin, dass Trinkgelder klassischerweise an eher niedriger entlohnte Berufe wie Kellner, Taxifahrer oder Friseure gezahlt werden und in der Regel eher geringe Beträge umfassen. Im Gegensatz dazu sind hohe Geldgeschenke oder Arbeitsentgelte nicht als Trinkgeld im Sinne des EStG anzusehen.

Bedeutung des Urteils

Dieses Urteil verdeutlicht, dass der Begriff des Trinkgelds im steuerrechtlichen Kontext eng auszulegen ist und hohe Zahlungen, die deutlich über das übliche Maß hinausgehen, nicht unter diese Kategorie fallen. Es zeigt die Grenzen der steuerlichen Freistellung von Trinkgeldern auf und betont die Notwendigkeit einer realistischen Einschätzung solcher Zahlungen.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 14.12.2022, Az. 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20

Ihr Rechtsanwalt

Christian Keßler

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