OLG Köln: Werden Pflegekosten für Eltern unter Geschwistern ausgeglichen?
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Eltern haben gegenüber ihren Kindern Anspruch auf Elternunterhalt, wenn sie bedürftig sind. Praktisch geschieht dies oft bei Pflegekosten für einen Elternteil oder beide. Hat ein Kind gegenüber seinen Geschwistern einen Ausgleichsanspruch, wenn es die Pflegekosten für einen Elternteil übernommen hat?
Zumindest nicht aus familienrechtlicher Sicht. Das Familienrecht kennt keinen Ausgleichsanspruch des einen Kindes gegenüber seinen Geschwistern, wenn es Elternunterhalt gezahlt hat. Elternunterhalt bemisst sich nach den jeweiligen Einkommensverhältnissen der Kinder. Gesamtschuldner seien die Kinder nicht, entschied das Oberlandesgericht Köln.
Pflegekosten der Eltern – Haftung aller Geschwister?
Der Sohn bürgte für die Pflegekosten seiner Mutter. Aus der Bürgschaft wurde er später in Anspruch genommen. Nach dem Tod der Mutter verlangte er von seinem Bruder eine Ausgleichszahlung für die geleistete Pflegezahlung. Da der Bruder sich weigerte, klagte der Mann.
Jedoch ohne Erfolg. Die Geschwister sind keine Gesamtschuldner für den Elternunterhalt, so das Oberlandesgericht in Köln. Daher entfällt auch ein Ausgleich untereinander.
Elternunterhalt – Haftung der Kinder für Pflegekosten
Geschwister haften insgesamt gleichrangig für den Elternunterhalt, in diesem Fall für das Pflegegeld. Einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch der Kinder untereinander gibt es nicht. Dieser wurde lediglich für den Kindesunterhalt entwickelt und ist hier nicht anwendbar.
Ein Ausgleichsanspruch könnte jedoch für die Vergangenheit in Betracht kommen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Bruder rechtzeitig in Verzug gesetzt wurde. Dies war hier nicht geschehen.
Oberlandesgericht Köln am 17. Dezember 2018 (Az: 10 UF 99/18)
Quelle: ARGE FamR im DAV
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