OLG Köln zur Indizwirkung von Testergebnissen – Urteil aufgehoben und an Landgericht zurückverwiesen

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Testergebnisse sind sehr wohl ein Indiz für die Verwendung von Abschaltvorrichtung.

In diesem Verfahren geht um die Rückabwicklung eines Volkswagen Touareg mit 3.0l, Schadstoffklasse 5. Der Kläger möchte sein Fahrzeug gegen Rückzahlung des Kaufpreises an die VW AG zurückgeben.

In der ersten Instanz wies das Landgericht Bonn die Klage ab, da der klägerische Vortrag angeblich nicht ausreiche und Behauptungen „ins Blaue hinein“ gemacht wurden.

Dies sieht der 3. Senat des OLG Köln allerdings anders und weist die Sache an das Landgericht Bonn zurück (Urteil vom 12.03.2020, Az. 3 U 55/19).

Das Landgericht habe unter Überspannung der Substantiierungsanforderungen die Darlegung von Einzelheiten verlangt, die für die rechtliche Schlüssigkeit des Klägervorbringens nicht erforderlich sind, sondern von ihm allein unter dem Gesichtspunkt der Nachvollziehbarkeit der klägerischen Behauptungen verlangt worden sind.

Dabei habe es verkannt, dass der Kläger, der mangels eigener Sachkunde und hinreichenden Einblicks in die Konzeption und Funktionsweise des in seinem Fahrzeug eingebauten Motors einschließlich des Systems zur Verringerung des Stickoxidausstoßes keine genauen Kenntnisse von dem Vorhandensein und der konkreten Wirkung einer Abschalteinrichtung haben kann, letztlich auf Vermutungen angewiesen ist und diese naturgemäß nur auf einige greifbare Gesichtspunkte stützen kann.

Von ihm könne – anders als das Landgericht annimmt – nicht verlangt werden, dass er im Einzelnen darlegt, weshalb er von dem Vorhandensein einer oder mehrerer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeht und wie diese konkret funktionieren.

Vielmehr sei von ihm nur zu fordern, dass er ausreichend greifbare Anhaltspunkte vorbringe, auf die er den Verdacht gründet, sein Fahrzeug weise eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf.

Dies hat er nach Ansicht des erkennenden Senats getan. Dabei habe der Kläger die von ihm befürchteten Auswirkungen einer solchen Abschalteinrichtung auf den Stickoxidausstoß im realen Fahrbetrieb und auf dem Prüfstand beschrieben.

Überschreiten nämlich die Werte im normalen Fahrbetrieb die Prüfstandswerte um ein Vielfaches, könne dies ein Indiz dafür darstellen, dass die Abgasrückführung außerhalb des Prüfstands nicht aktiviert, sondern abgeschaltet ist, heißt es im Urteil des OLG. Dazu wurden dem Gericht umfangreiche Testergebnisse vorgelegt.

Damit habe der Kläger im Rahmen seiner Möglichkeiten durch öffentlich zugängliche Informationen fundierte Angaben zu der technischen Ausstattung der Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemacht.

Diese Gesichtspunkte bieten hinreichend greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das Vorbringen des Klägers ist damit gemessen an den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben nicht „ins Blaue hinein“ erfolgt, sondern schlüssig und erheblich.

Das OLG wies nun mit dieser Entscheidung das Landgericht Bonn an, erneut über die Sache zu entscheiden. Auch soll Beweis über das Vorhandensein einer Abschaltvorrichtung erhoben werden.


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