OLG München: Audi haftet auch für Motoren von Volkswagen

  • 2 Minuten Lesezeit

Unsere Kanzlei konnte in mehreren Verfahren am OLG München Erfolge erringen und Audi für den Einbau eines von der Volkswagen AG entwickelten Motors haftbar machen.

So ging es in einem dieser Prozesse zB um einen Audi A4, den der Kläger im Jahr 2012 für knapp 25.500 Euro gekauft hat. Das damals in Fällen des Abgasskandals ohnehin nicht besonders verbraucherfreundlich eingestellte Landgericht Memmingen wies die Klage in 1. Instanz ab.

Der 24. Senat des OLG München sah das nun anders und verurteilte die Audi AG zur Zahlung von 21.600 Euro Schadensersatz und zur Rücknahme des Wagens (OLG München vom 27.11.2020, Az. 24 U 6567/19; so auch OLG München vom 30.11.2020; Az. 21 U 7238/19 und 21 U 7239/19).

Auf der Grundlage des Argumentation und des Vortrags der Klägers bestand für den Senat kein Zweifel, dass auch Organe und/oder Repräsentanten bei Audi Kenntnis von den abgasmanipulierten Motoren hatten und die grundlegende strategische Entscheidung getroffen haben, die von der Konzernmutter hergestellten Motoren in Fahrzeuge ihrer Herstellung einzubauen und so die bemakelten Fahrzeuge unter Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes in den Verkehr zu bringen.

Dafür spreche nicht nur der Umstand, dass es sich bei dem Motor um das Kernstück des Fahrzeugs und bei der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung um eine grundlegende, eine Vielzahl von Fahrzeugen betreffende Strategieentscheidung handele, die mit erheblichen persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen verbunden sei. Zusätzlich spreche dafür auch die Bedeutung der gesetzlichen Grenzwerte und die für die Geschäftstätigkeit eines Autoherstellers entscheidende Frage, wie diese technisch und wirtschaftlich kostengünstig eingehalten werden können. Im Verfahren habe die Audi AG eingeräumt auch selbst Dieselmotoren zu entwickeln, so dass sie ein Interesse daran gehabt habe zu wissen, wie der Mutterkonzern – die Volkswagen AG - es geschafft hat, die strengen Grenzwerte einzuhalten.
Für den Senat erschien es ausgeschlossen, dass Audi den von Volkswagen entwickelten Motor ohne eigene Prüfung und Kenntnis der wesentlichen Merkmale „blind“ in seine eigenen Fahrzeuge eingebaut und dann gegenüber der EG-Typgenehmigungsbehörde die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zugesichert habe.
Vielmehr liege es auf der Hand, dass bei Audi jeweils mindestens ein handelnder Repräsentant an der Entscheidung über die Verwendung der Abschalteinrichtung beteiligt war. Dies folge bereits aus der Tragweite der Entscheidung, weil die Software flächendeckend in unzähligen Fahrzeugen eingesetzt worden ist. Bei dem Motor eines Fahrzeugs handele es sich um das Kernstück eines Kraftfahrzeugs und der Hersteller gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt als EG-Typgenehmigungsbehörde eine eigene Erklärung in Bezug auf den Motor abzugeben hat. Daher hätte der Motor auf die Gesetzeskonformität von der Audi AG überprüft werden müssen.

Audi durfte sich nämlich nicht allein auf die fachliche Betriebserfahrung ihrer Konzernmutter, der Volkswagen AG, und deren durchgeführte Prüfungen verlassen, sie hatte sich vielmehr selbst von der mangelfreien Beschaffenheit des Motors zu überzeugen (siehe auch OLG München vom 08.06.2020, Az. 21 U 4760/19).

_____________________________________________________________________________________________________

Als führende Anwälte im Abgasskandal stehen wir Ihnen bei allen Fragen rund um Ihren Schadenersatzanspruch zur Seite und prüfen Ihre individuellen Ansprüche. Gerne informieren wir Sie auch über die Möglichkeiten einer risikolosen Prozesskostenfinanzierung. Dafür sind wir von Montag bis Freitag, jeweils von 9 bis 18 Uhr, unter der Rufnummer (0)2234/21 94 80 erreichbar.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Marco Rogert

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten