OLG Schleswig: Sparkasse muss Zinsen in Höhe von 18.000 Euro erstatten

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Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser hat Zinsen in Höhe von mehr als 18.000 Euro für einen Mandanten zurückgeholt. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied mit Urteil vom 10. November 2022, dass die Sparkasse Mittelholstein die Zinsen zumindest teilweise falsch berechnet hat und daher dem Kläger die zu viel gezahlten Zinsen erstatten muss (Az.: 5 U 159/22).

Der Kläger hatte mit der Sparkasse mehrere Darlehensverträge geschlossen. Dabei haben die Parteien eine individuelle Vereinbarung zu den Zinssätzen in Form einer Zinsgleitklausel getroffen. Die Klausel besagt, dass auf den Referenzzinssatz des 3-Monats-Euribor eine Marge von 1,65 Prozent aufgeschlagen wird. Eine ausdrückliche Vereinbarung für den Fall, dass der 3-Monats-Euribor ins Negative rutscht, hatten die Parteien dabei nicht getroffen. Eine derartige Entwicklung war zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge von den Parteien auch nicht vorauszusehen.

Tatsächlich fiel der Referenzzinssatz aber unter null und lag zwischenzeitlich bei minus 0,478 Prozent. Er fiel jedoch nie unter minus 1,65 Prozent, so dass der Sparkasse der Aufschlag von 1,65 Prozent stets erhalten blieb und es auch nicht zu einer Umkehr der Zahlungsströme kam. „Die Sparkasse berücksichtigte bei der Berechnung der Zinsen jedoch nicht den negativen Referenzzinssatz, der bei der Ermittlung des Zinssatzes unter Berücksichtigung einer Marge von 1,65 Prozent hätte angerechnet werden müssen. Dementsprechend hat die Sparkasse überhöhte Zinsen eingezogen, die wir nun zurückgefordert haben“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Nachdem das Landgericht Kiel die Klage in erster Instanz noch abgewiesen hatte, hatte sie im Berufungsverfahren am OLG Schleswig Erfolg. Das OLG bestätigte, dass der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Zinsen in Höhe von rund 18.000 Euro habe, da die Sparkasse die Zinszahlungen zumindest teilweise ohne Rechtsgrund erlangt habe.

Die Auslegung der Zinsklausel ergebe, dass im Falle eines negativen Referenzzinssatzes zwar weiterhin eine Zahlungspflicht bestehe, aber auch, dass der negative Zinssatz auf die Marge von 1,65 Prozent angerechnet wird, führte das OLG zur Begründung aus. Aufgrund der Vereinbarung eines Zinssatzes von „3-Monats-Euribor + Marge 1,65 Prozent“ hätte der Zins auch negativ ausfallen können. Die Auslegung der Darlehensverträge spreche aber dafür, dass nur für den Darlehensnehmer eine Pflicht zur Zinszahlung vereinbart wurde. Der vom Darlehensnehmer zu zahlende Mindestzins wurde zumindest stillschweigend von den Parteien auf null festgesetzt, so das Gericht. Solange es jedoch nicht zu einer Umkehr der Zahlungsströme kommt, ist der negative Referenzzins zugunsten des Darlehensnehmers zu berücksichtigen.

Eine Umkehr der Zahlungsströme stand hier jedoch nicht zur Diskussion. Denn das wäre im konkreten Fall erst eingetreten, wenn der Dreimonats-Euribor unter 1,65 % gefallen wäre, was nicht der Fall war. Deshalb muss die Sparkasse den negativen Euribor zugunsten des Darlehensnehmers bei der Zinsermittlung berücksichtigen, stellte das OLG weiter klar. Es entschied daher, dass die Sparkasse dem Kläger die zu viel gezahlten Zinsen zurückzahlen muss.

„Das Urteil zeigt, dass die Sparkasse die negative Entwicklung des Referenzzinssatzes bei der Berechnung der Zinsen hätte berücksichtigen müssen. Darlehensnehmer haben gute Chancen, zu viel gezahlte Zinsen zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.

Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/bank-und-kapitalmarktrecht/


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