OLG Stuttgart: Cold-Call-Verträge sind nichtig
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Verträge, die darauf gerichtet sind, durch sogenannte "Cold Calls" Kunden zu akquirieren, sind wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss v. 26.8.2008 - 6 W 55/08) nun entschieden.
Die Betreiberin eines Call Centers hatte Ansprüche gegen ihre Auftraggeberin gerichtlich geltend gemacht. Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien sollte sie für die Antragsgegnerin Verbraucher telefonisch akquirieren, die hierzu vorher keine Einwilligung gegeben hatten ("Cold Calls").
Das OLG hat dazu festgestellt, dass der Antragstellerin vertragliche Ansprüche nicht zustehen, da der mit der Antragsgegnerin abgeschlossene Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und damit gemäß § 134 BGB nichtig ist. Der Vertrag war nämlich darauf gerichtet, dass die Mitarbeiter des Call Centers systematisch gegen Vorschriften des Wettbewerbsrecht verstoßen sollten um für die Auftraggeberin Kunden zu gewinnen.
"Cold Calls" sind als unzumutbare Belästigung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG unzulässig. Verbraucher, die aufgrund eines solchen überrumpelnden Werbeanrufs einen Vertrag abgeschlossen haben, sollten stets prüfen, ob Ihnen im konkreten Fall ein Widerrufsrecht zusteht.
© RA Andreas Schwartmann, Köln
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Gleueler Str. 249 D-50935 Köln
Tel: +49 (221) 3559205 | Fax: +49 (221) 3559206
E-Mail: rechtsanwalt@andreas-schwartmann.de
Web: www.rechtsanwalt-schwartmann.de
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Das OLG hat dazu festgestellt, dass der Antragstellerin vertragliche Ansprüche nicht zustehen, da der mit der Antragsgegnerin abgeschlossene Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und damit gemäß § 134 BGB nichtig ist. Der Vertrag war nämlich darauf gerichtet, dass die Mitarbeiter des Call Centers systematisch gegen Vorschriften des Wettbewerbsrecht verstoßen sollten um für die Auftraggeberin Kunden zu gewinnen.
"Cold Calls" sind als unzumutbare Belästigung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG unzulässig. Verbraucher, die aufgrund eines solchen überrumpelnden Werbeanrufs einen Vertrag abgeschlossen haben, sollten stets prüfen, ob Ihnen im konkreten Fall ein Widerrufsrecht zusteht.
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