Rechtsmissbrauch: U+C Rechtsanwälte haften für Abmahnungen im Wettbewerbsrecht

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Wie diverse Kollegen berichten, gab es vor kurzem eine interessante Entscheidung betreffend die Haftung für rechtsmissbräuchliche Abmahnungen. Es ist jedoch zu beachten, dass der vorliegende Fall im Wettbewerbsrecht spielt, nicht im Urheberrecht.

Das Amtsgericht Regensburg (Urteil vom 05.07.2013; Az.: 4 C 3780/12) entschied, dass nicht nur Geschäftsführer eines Unternehmens persönlich haften, sondern in diesem Fall auch die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen Rechtsanwälte.

Sind das nicht die Porno-Abmahner?

Die Kanzlei U+C Rechtsanwälte ist kein Unbekannter in der Abmahnbranche. Sie ist vor allem für massenhafte Porno-Abmahnungen bekannt. Letztes Jahr erregte sie mit dem sogenannten „Porno-Pranger" erhebliches Aufsehen. Das geplante Veröffentlichen von Abgemahnten durch U+C wurde jedoch wegen der Pranger-Wirkung gerichtlich verboten (www.lto.de/recht/nachrichten/n/porno-pranger-lg-essen-bremst-abmahn-anwaelte-aus).

Porno-Pranger verboten

Darüber hinaus ließ U+C Rechtsanwälte für die KVR Handelsgesellschaft mbH eine wahre Flut von Abmahnungen wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße auf diverse Unternehmen niedergehen. In den Abmahnungen wurde eine Pauschalsumme von ca. 650 Euro zur Erledigung gefordert, was vermutlich den außergerichtlichen Anwaltskosten entsprechen sollte. Laut Amtsgericht Regensburg seien innerhalb weniger Wochen über 1000 Abmahnungen verschickt worden.

1000 x 650 Euro

Eines der Unternehmen erhob daraufhin erfolgreich eine sogenannte negative Feststellungsklage gegen die KVR Handelsgesellschaft mbH. Als das Unternehmen jedoch das Urteil vollstrecken wollte, war die KVR Handelsgesellschaft mbH bereits insolvent. Es gab aber noch die Geschäftsführer der Gesellschaft und die Anwälte von U+C Rechtsanwälte. Von denen forderte die Klägerin nunmehr ihre Kosten, die sich auf ungefähr 1.800 Euro beliefen.

Wettbewerbsverhältnis nur vorgetäuscht

Sowohl für die Geschäftsführer als auch für die Anwälte von U+C wurde vom Gericht die Haftung bejaht. Im Fall der Geschäftsführer sei ihr Verhalten als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und als Rechtsmissbrauch zu beurteilen. Die außergerichtlichen Kosten der Anwälte hätte die Gesellschaft angesichts der angeschlagenen wirtschaftlichen Lage niemals bezahlen können. Darüber hinaus sei die Gesellschaft nie einer wirklich nennenswerten wirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen. Diese sei nur vorgetäuscht worden zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses.

Sittenwidrige Absprachen?

Die Anwälte von Urmann + Collegen Rechtsanwälte zogen sich auf ihre Verschwiegenheitspflicht zurück. Das genügte dem Gericht jedoch nicht. Aufgrund des Umfangs des Abmahngeschäfts und der damit verbundenen Kosten in Höhe von etwa 680.000 Euro für die KVR Handelsgesellschaft mbH, muss es statt der gewöhnlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz andere, womöglich sittenwidrige Absprachen gegeben haben, so dass Amtsgericht Regensburg. Auch zögen die Anwälte aus den Abmahnungen den größten Nutzen, da dadurch in erster Linie ihre Gebühren geltend gemacht worden seien.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig!

Dieses Urteil wird vermutlich eine Ausnahmeerscheinung bleiben und ist nicht automatisch auf urheberrechtliche Abmahnungen z. B. wg. illegalem Filesharing übertragbar. Nicht jede Abmahnkanzlei verfolgt die hier vom Gericht gescholtene Praxis der U+C Rechtsanwälte. Häufig sind Abmahnungen und auch die Kostenforderungen darin gerechtfertigt, auch wenn Abgemahnte den Vorwurf zunächst nicht nachvollziehen können und die Kostenforderungen für absurd hoch halten. Andererseits zeigt das Urteil aber auch, dass man sich durchaus erfolgreich auch im Wettbewerbsrecht gegen angebliche Mitbewerber wehren kann. Außerdem ist es eine längst überfällige Korrektur des ausufernden Abmahnwesens, welches sich mittlerweile zur Haupteinnahmequelle einer eigenen Branche auf dem Rechtsberatungsmarkt fehlentwickelt hat. Das Firmen gegründet und Umsatz vorgegaukelt wird, um abmahnen und Rechtsanwaltsgebühren verlangen zu können, sind kranke Auswüchse dieser Entwicklung, der der Gesetzgeber bislang hinterherhinkt. Es bleibt abzuwarten, was aktuelle Gesetzesänderungen zum Zurückstutzen des Wildwuchses beitragen werden.

Was tun?

Wenn Sie abgemahnt wurden oder ein Mitbewerber sich unlauter verhält, wenden Sie sich gerne an uns. Fachanwalt Lars Rieck steht Ihnen mit seiner jahrelangen Erfahrung im Wettbewerbsrecht zur Verfügung. Sie können uns per E-Mail (info[at]ipcl-rieck.de), Fax (040 / 411 67 62-6) und Telefon (040 / 411 67 62-5) erreichen.

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