OLG Zweibrücken: Korrektur des Versorgungsausgleichs bei Erwerbslosigkeit eines Ehegatten während der Ehezeit

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Das OLG Zweibrücken hat sich in seinem Beschluss vom 21.04.2021 mit der Korrektur des Versorgungsausgleichs im Falle von Arbeitslosigkeit und Inhaftierung eines Ehegatten beschäftigt.

Die Beteiligten schlossen am 16.05.2002 die Ehe. Der Antragsgegner wies keine abgeschlossene Ausbildung auf, ist seit Jahren drogenabhängig und hat während der Ehe lediglich kurzzeitige Hilfstätigkeiten ausgeführt. Die Antragstellerin war hingegen durchgehend berufstätig. Im Februar 2020 wurde dem Antragsgegner der Scheidungsantrag in die JVA zugestellt. Die Ehe hielt sie für gescheitert und die Durchführung des Versorgungsausgleichs für grob unbillig. Die Ehe wurde geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Der Antragssteller wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Feststellung der Scheidungsvoraussetzungen, vor allem bezüglich des Ablaufs des Trennungsjahres.

Die Antragstellerin richtet sich mit der Anschlussbeschwerde auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

Eine Scheidung kann erst nach Abschluss des Trennungsjahres erfolgen. In Fällen des fehlenden täglichen Zusammenlebens ist demnach entscheidend, wann der Trennungswille des dem Antrag stellenden Ehegatten für den anderen erkennbar geworden ist. Eine häusliche Gemeinschaft bestand seit der Inhaftierung im Mai 2019 nicht mehr. Den Trennungswillen erfuhr der Antragsgegner mit Zugang des Scheidungsantrags im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren im Dezember 2019. Spätestens im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ist das Trennungsjahr abgelaufen. Die Beschwerde des Antragsgegners blieb daher ohne Erfolg.

Nach Auffassung des OLG seien die Voraussetzungen für eine Herabsetzung oder eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs aufgrund grober Unbilligkeit vom Amtsgericht zutreffend verneint worden, wodurch auch die Anschlussbeschwerde ohne Erfolg blieb.

Begangene Straftaten und das Verbüßen einer Haftstrafe während einer Ehe sind nicht als erheblich zu betrachten. Hinzu kommt, dass die Umstände der Erwerbslosigkeit sowie des nicht gesicherten Aufenthaltsrechts des Antragsgegners zur Zeit der Eheschließung bereits bekannt waren.

Somit hätte der Antragstellerin bewusst sein müssen, dass sich am Status der fehlenden Erwerbstätigkeit und der damit allenfalls geringen Beitragsleistung zum Familienunterhalt sowie, dass er seinerseits keine wesentlichen Rentenanwartschaften begründen kann, nichts ändern würde. Wenn sie trotzdem eine Ehe mit ihm schließt und führt, kann sie nicht mit Erfolg einwenden, dass die Teilhabe des Antragsgegners an dem von ihr während der Ehezeit erwirtschafteten Versorgungsanrechts grob unbillig sei. Die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs iSd § 27 VersAusglG sah das OLG im Ergebnis nicht.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.04.2021 (AZ 2 UF 159/20)


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